Günter Obst, Leiter eines auf Yachttransporte spezialisierten Unternehmens, zu seiner Klage gegen das System der LKW-Mautsätze, über die am 17. Oktober 2012 vor dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen entschieden werden soll.
Warum klagen Sie gegen die LKW-Maut?
Günter Obst: Ich klage nicht gegen die LKW-Maut als solche, sondern gegen die zu geringe Differenzierung nach der Achsenzahl der Fahrzeuge. Die deutsche Mauthöheverordnung unterscheidet zwar zwischen LKW bis drei Achsen und LKW ab vier Achsen. Nur sind die Tarife so gestaffelt, dass Fahrzeuge mit bis zu drei Achsen zu viel bezahlen. Für sie ist die Straßennutzungsgebühr beinahe genauso hoch wie für einen 40-Tonnen-Lastzug mit fünf Achsen. Dies zieht sich durch alle Schadstoffklassen und entspricht nicht der Kostenwahrheit. Der Abstand beträgt nur jeweils 1,4 Cent je Kilometer.
Und diese Regelung benachteiligt Sie?
Ich bin ein selbstfahrender Unternehmer, der Yachten transportiert, und mit einer zweiachsigen Zugmaschine plus einem einachsigen Sattelauflieger unterwegs. Als Selbstfahrer stehe ich sowohl mit Unternehmen im Wettbewerb, die Fahrzeuge mit vier oder mehr Achsen einsetzen, als auch mit Unternehmen, deren LKW weniger als zwölf Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben. Die einen zahlen nur unwesentlich mehr Maut als ich, können allerdings wesentlich mehr transportieren. Die anderen sind komplett von der Maut befreit.
Wie sollte denn die Mautstaffelung nach Achsenzahl Ihrer Meinung nach aussehen?
Ich fordere keine Mautspreizung um soundso viel Prozent. Meine Klage richtet sich gegen einen Mautbeleg für einen Transport, den ich 2005 durchgeführt habe. Der Streitwert dieses Prozesses liegt nur bei 22,43 Euro. Es geht aber um das Prinzip. Und das lässt sich auf andere Fahrten übertragen. Das Oberverwaltungsgericht hat nun festzustellen, ob die deutsche Mautspreizung angesichts der der jeweiligen Fahrzeuggruppe anzulastenden Wegekosten ausreicht.
Welche Konsequenzen könnte Ihre Klage haben, sofern sie vor Gericht Erfolg hat?
In diesem Fall gäbe es für die Mautabgabe, die ich für die besagte Fahrt geleistet habe, keine gültige Rechtsgrundlage. Der Betrag wäre dann an mich zurückzuerstatten. Das klingt zunächst unspektakulär. Wenn die Richter aber tatsächlich entscheiden, dass die derzeitige Mautspreizung nicht die Kostenwahrheit im Straßengüterverkehr abbildet, könnte das auch Auswirkungen für alle künftigen Mautfahrten haben.
Welche Auswirkungen könnten das sein?
Seit Einführung der Maut habe ich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass ich die Gebühr unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahle. Da bin ich wahrscheinlich nicht der Einzige gewesen. Sollte ich recht bekommen, könnten die Kollegen mit Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen die gleiche Art von Klage anstreben und die seit 2005 geleisteten Zahlungen zurückfordern sowie künftige verweigern und sich gegebenenfalls verklagen lassen.
Interview: André Gieße