Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Dezember 2012 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen für 2013 bekanntgegeben. Aus der aktualisierten Übersicht ergeben sich einige Änderungen. Zu den Ländern, für die man nun höhere Spesensätze abrechnen kann, zählt unter anderem Italien. Galten hier je nach Aufenthaltsdauer bisher Spesensätze von 12 bis 36 Euro, so stiegen sie zum Jahreswechsel von 13 bis 52 Euro. Vor allem für Dienstreisen nach Rom bekommt man mehr. Bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden sind es statt 36 nun 52 Euro.
Auch für Luxemburg und Frankreich stiegen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zum Teil deutlich. So wurden der Satz für Paris bei ganztägiger Abwesenheit von 48 auf 58 Euro angehoben. Wer dienstlich in Straßburg unterwegs ist, kann statt 39 nun 48 Euro geltend machen. Zudem gibt es neuerdings gesonderte Sätze für Lyon und Marseille. Der Pauschbetrag für die Schweiz wurde von 42 auf 48 Euro heraufgesetzt, in Österreich verringerte sich die Pauschale hingegen von 36 auf 29 Euro. In Großbritannien wurde lediglich der Betrag für London geringfügig reduziert.
Die Pauschbeträge für die Übernachtungskosten wurden zum Jahreswechsel für Belgien von 100 auf 135 Euro angehoben, das Gleiche gilt für Paris. Auch in den anderen französischen Städten liegen die Sätze über denen des vergangenen Jahres. Für Mailand und Rom stiegen die Beträge von auf 140 auf 156 Euro beziehungsweise von 108 auf 160 Euro. In anderen italienischen Städten bekommt man statt 100 nun 126 Euro. Zudem kletterten die Pauschalen für Luxemburg von 87 auf 102 Euro, für die Schweiz von 110 auf 139 Euro und für Großbritannien (London ausgenommen) von 110 auf 119 Euro.
Arbeitgeber muss Reisekosten nicht erstatten
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem im Dezember an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen heißt es, dass sich der Pauschbetrag bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland nach dem Ort bestimmt, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut dem BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf man nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)
Die vollständige Übersicht über alle Änderungen der Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen finden Sie unterhalb des Beitrags als kostenlosen Download.
- Reisekostenübersicht 2013 (103.2 KB, PDF)