Köln. Ein Zusteller darf Briefe oder Pakete nicht einfach beim Nachbarn abgeben, ohne dem nicht angetroffenen Empfänger darüber zeitgleich eine Nachricht zu hinterlassen. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht am Mittwoch in einem Berufungsverfahren.
Wenn der Empfänger nicht zu Hause sei, müsse er auf jeden Fall in Kenntnis gesetzt werden, wo seine Sendung ersatzweise abgegeben worden sei und wo er sie abholen könne. Sonst werde den Interessen des Empfängers nicht ausreichend Rechnung getragen.
Ein Unternehmen, das Pakete anderen Hausbewohnern oder Nachbarn aushändigte, ohne dabei dem Empfänger eine entsprechende Nachricht in den Briefkasten zu werfen, handelte dem Urteil zufolge rechtswidrig.
Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Paketzustellers verstößt gegen das Bürgerliche Gesetzbuch und ist unwirksam (Az: 6 U 165/10). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein.
Das OLG ließ keine Revision zu. Das Urteil ist aber trotzdem noch nicht rechtskräftig. Der nun unterlegene Paketzusteller kann auch direkt beim Bundesgerichtshof - über den Weg der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde - eine Überprüfung des Urteils anfragen. (dpa)