München. Eine wegen eines Fahrverbotes drohende Kündigung ist kein Grund, das Verbot aufgrund eines besonderen Härtefalls aufzuheben. Das stellte das Amtsgericht München am Montag klar. In dem Fall hatte ein 39-Jähriger Pkw-Fahrer bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten, wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt sogar ein. Das Amtsgericht München hatte ihn deshalb Mitte Juli zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt (Urteil vom 30.07.2015 - 943 OWi 417 Js 204821/14).
Doch der Verurteilte wollte das Fahrverbot nicht akzeptieren und berief sich auf eine Härtefallregelung. Denn – so sein Argument – sein Chef drohe ihm mit der Kündigung, wenn er nicht Auto fahren dürfe. Er legte dem Gericht eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, dass er als Kfz-Mechaniker Fahrzeuge abschleppen und bergen müsste und auch nach Reparaturen Überführungs- und Probefahrten durchführen müsste. Der Chef gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt werde.
Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall festzustellen und somit vom Fahrverbot abzusehen. Denn einerseits liege nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keine erhebliche Härte vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden sind. Denn die seien kein Ausnahmefall, sondern eher die Regel, erklärte das Gericht.
Zum anderen zweifelte das Gericht an, dass eine Kündigung in diesem Fall arbeitsrechtlich Bestand haben könne. Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon sei jedoch der vorliegende Fall weit entfernt, so die Auffassung des Gerichts. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheine arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen. Außerdem hegte der Richter den Verdacht, dass das Schreiben eher eine Gefälligkeitsbescheinigung des Chefs war. (ks)