Berlin/München. Ab dem 14. Mai 2010 gelten in der Europäischen Union einheitliche Kabotagebestimmungen. Die EU-Verordnung 1072/2009 sieht vor, dass jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, unter bestimmten Bedingungen zur Kabotage berechtigt ist. Diese Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Transport aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagetransporte mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem KFZ desselben Fahrzeugs durchzuführen. Die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung erfolgen. Kabotagetransporte im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung sind erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeugs zugelassen, betont das Bundesamt für Güterverkehr. Zudem könne künftig innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein Kabotagetransport durchgeführt werden. Das setze voraus, dass zuvor ein grenzüberschreitender Transport in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dass insgesamt die Sieben-Tage-Frist eingehalten wird. Die EU-Verordnung sieht unter anderem zudem vor, dass der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung und für jede einzelne der Kabotagefahrten vorweisen kann, die bestimmte Angaben enthalten müssen. Die neuen Kabotageregeln sind Bestandteil des Road Package, das am 14. November 2009 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und aus drei Verordnungen besteht. Die Marktzugangsregeln wie zum Beispiel bezüglich der Kabotage sind in der EU-Verordnung 1072/2009 zu finden. Gemeinsame Berufszugangsregeln legt die EU-Verordnung 1071/2009 fest. Hiernach müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, künftig über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Außerdem müssen sie einen Verkehrsleiter benennen, der neben weiteren Anforderungen persönlich zuverlässig und fachlich geeignet ist und die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Die EU-Mitgliedstaaten müssen zudem elektronische Register der zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen führen, die vernetzt werden und gemeinschaftsweit über einzelstaatliche Kontaktstellen zugänglich sein sollen. Während die Kabotageregeln schon ab dem 14. Mai 2010 gelten, werden die übrigen Bestimmungen der EU-Verordnungen 1072/2009 und der 1071/2009 erst am 4. Dezember 2011 wirksam. Die dritte EU-Verordnung des Pakets mit der Nr. 1073/2009 legt gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt fest. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der das deutsche Recht an die EU-Vorschriften anpassen soll, liegt derzeit Bundesrat und Bundestag vor. Er enthält unter anderem eine Anpassung der Bußgeldvorschriften und eine Regelung zur Mitführpflicht von Belegen bei Kabotagefahrten. (kap)
Einheitliche Kabotageregeln in der EU
Ab 14. Mai 2010 gelten in der Europäischen Union einheitliche Kabotagebestimmungen / Neuen Regeln sind Bestandteil des EU-Road Package