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Rotterdam Rules bleiben umstritten

14.10.2009 10:54 Uhr

Amerikanische Anwälte sehen die neuen Regeln zu den Verantwortlichkeiten im Frachttransport als problematisch an

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Seattle. Neben den europäischen Bedenken über die Rotterdamer Regeln (Rotterdam Rules) zu den Verantwortlichkeiten im Frachttransport, hat jetzt die Anwaltskanzlei Lane Powell, Seattle eine Reihe von Problemen für Versender und Transporteure festgestellt. Die neuen Regeln würden das Hague-Abkommen, das Hague-Visby-Abkommen und die Hamburger-Regeln ersetzen und ein Jahr nach der Ratifizierung der „United Nations Convention on Contracts for the International Carriage of Goods Wholly or Partly by Sea“ durch 20 Nationen in Kraft treten. Die Annahme würde ebenso weitreichende Änderungen für den „America's Carriage of Goods by Sea Act (COGSA)“ bringen. „Gerichtsbarkeit und die Vermittlung bei Rechtsstreitigkeiten sind unter den umstrittensten Themen“, sagte die Seattler Kanzlei. „Weiterhin sind Änderungen bei der Nachweispflicht bei Beschädigung von Fracht bedeutend.“ Die Bürde liegt jetzt einzig beim Transporteur. Bei einem Schaden durch schwere See oder unzureichende Verstauung, muss der Transporteur sämtliche Kosten des Versenders tragen. Zudem muss der Transporteur auch Kosten übernehmen, die durch Fehler bei der Navigation entstehen. Im Falle eines Feuers kann gemäß der Rotterdamer Regeln die Verantwortlichkeit dem Transporteur übertragen werden, wenn der Versender dessen Schuld beweist. In Kapitel 10 wird das Recht zur Kontrolle über das COGSA-Niveau hinaus erweitert. Versender oder Besitzer von Transportdokumenten können nun den Transporteur bei der Vernichtung von Gütern instruieren. Sollten andere Güter entsorgt oder beschädigt werden, muss Entschädigung bezahlt werden. Eine Verspätung beim Transport der Güter kann vom Versender laut Lane Powell nur beanstandet werden, wenn zuvor eine Lieferzeit vereinbart wurde. Der Bericht der Anwaltskanzlei weißt auch auf die Bedeutung der Neudefinition des Begriffs der „maritime performing party“ hin. Schienen- und andere Inlandstransporteure werden nicht unter den Rotterdamer Regeln geschützt. Ausgenommen sind nur Transporteure die ausschließlich im Hafenbereich ihre Dienste anbieten. (rup)

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