Berlin. Die schwarz-gelbe Koalition hat dem Bundestag am Donnerstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vorgelegt. Der Grund dafür ist die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie dient der zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG und erlaubt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eine zusätzliche Gebühr zur Deckung der Kosten von Schadstoff- und Lärmemissionen zu erheben. Die Deutschland muss diese EU-Richtlinie spätestens bis Oktober dieses Jahres umsetzen – bis dahin soll auch die neuen Mautsätze in Kraft treten.
Die Bundesregierung will externe Kosten für Luftverschmutzung oder Lärm allerdings nicht bei der Berechnung der neuen Sätze für die LKW-Maut berücksichtigen. Deshalb seien auch keine neuen Gesetze oder Verordnungen erforderlich, so die Bundesregierung. Bestehende Gesetze oder Verordnungen müssten nicht dergestalt geändert werden, dass sich deren Zielsetzung ändere. Einzig die bisherigen Verweise auf die Richtlinie 1999/62/EG im Bundesfernstraßenmautgesetz müssten im Zuge der Änderungsrichtlinie 2011/76/EU angepasst werden.
Bei dieser Gelegenheit hat das zuständige Bundesverkehrsministerium im Bundesfernstraßenmautgesetz die tatsächlichen Erhebungspraxis der abschnittsweisen Berechnung und Rundung klargestellt, einen neuen Absatz zum Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen bei Überwachungsaufgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) eingefügt und eine Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ergänzt. Rechtlich ändert sich durch die Gesetzesänderung insgesamt nichts.
Der neue Absatz 4 von Paragraf 3 beschreibt lediglich, dass die Mautgebühren zuerst pro Mautabschnitt berechnet und auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch gerundet werden. Die Mautgebühr für eine gefahrene Strecke ergibt sich demnach aus der Summe der Mautgebühren der – vollständig und/oder nur anteilig – durchfahrenen Mautabschnitte. Ein weiterer neuer Absatz in Paragraf 7 regelt, dass das BAG auch hochauflösende Videokameras einsetzen und die damit erhobenen Daten ausschließlich zur Überwachung des Mautsystems speichern und nutzen darf. (ag)