Berlin. Unternehmen, die an der Beförderungskette beteiligt sind, aber kein eigenes Fahrpersonal beschäftigen, sollen künftig stärker in die Verantwortung genommen werden, wenn es um die Einhaltung der Sozialvorschriften geht. Außerdem soll der Bußgeldrahmen für für Unternehmer, Fahrzeughalter, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter und Fahrervermittler, die gegen die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten verstoßen, von 15.000 auf 30.000 Euro steigen. Das forderte der Bundesrat Anfang November in einer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf.
Konkret geht es um den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes, den die Bundesregierung kürzlich vorgelegt hat. Mit dieser Gesetzesänderung will sie die neue EU-Verordnung 165/2014 in deutsches Recht umsetzen. Letztere ist am 28. Februar 2014 in Kraft getreten und soll die Wirksamkeit und die Effizienz des Fahrtenschreibersystems für Fahrzeuge zur Güter- und Personenbeförderung verbessern. Für die Umsetzung ist unter anderem eine Anpassung der Fahrpersonalverordnung und der Bußgeldvorschriften erforderlich, heißt es im Gesetzentwurf.
Bundesrat will strengere Regelungen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt lediglich mehrere redaktionelle Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sowie einige Ergänzungen und Klarstellungen. Die Länderkammer schlug nun allerdings vor, den Bußgeldrahmen für Fahrerverstöße gegen die Sozialvorschriften, die der Unternehmer zu verantworten hat, zu verdoppeln. Hier herrsche eine zunehmende Ungleichbehandlung zwischen größeren und kleineren Betrieben. Deshalb sei es notwendig, den Spielraum für solche Geldstrafen an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen anzupassen.
Der Bundesrat sprach sich außerdem dafür aus, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagentur namentlich als Verantwortliche in das Fahrpersonalgesetz aufzunehmen. Dadurch sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder die für diese Beteiligten bereits bestehenden Verpflichtungen nach Paragraf 20a Absatz 2 und 3 Fahrpersonalverordnung besser kontrollieren zu können.
Hintergrund dieses Vorschlages: Im Jahr 2008 wurde die Fahrpersonalverordnung um Paragraf 20a ergänzt. Nach dessen Absätzen 2 und 3 sind neben den Verkehrsunternehmen auch andere an der Beförderungskette Beteiligte für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verantwortlich. Dazu gehören auch Unternehmen, die kein eigenes Fahrpersonal beschäftigen.
Gegenüber diesen Unternehmen haben die Aufsichtsbehörden nach derzeitigem Recht aber keine Anordnungsbefugnis, weil diese in Paragraf 4 Fahrpersonalgesetz nicht entsprechend erweitert wurde und auf den „Arbeitgeber“ beschränkt blieb. Um gegen Beteiligte in der Beförderungskette aufsichtlich tätig werden zu können, die ihre Mitverantwortung nach Paragraf 20a Fahrpersonalverordnung nicht wahrnehmen wollen oder die der Aufsichtsbehörde Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt verweigern, ist die Änderung erforderlich.
Der Vorschlag des Bundesrates, den Bußgeldrahmen für Unternehmer, Fahrzeughalter, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter und Fahrervermittler von 15.000 auf 30.000 Euro zu erhöhen, soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Ebenso die Anregung, den Verlader, den Spediteur, den Reiseveranstalter, den Hauptauftragnehmer, den Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur im Paragraf 4 des Fahrpersonalgesetzes zu ergänzen.
Bundesregierung will Ruhezeiten prüfen
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme die Bundesregierung darüber hinaus auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit der Fahrer im LKW oder in dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird. In Frankreich und Belgien gibt es bereits entsprechende nationale Regelungen. Eine Folge sei, dass Fernfahrer vermehrt auf Parkplätze und Raststätten in Deutschland im grenznahen Raum zu Frankreich und Belgien auswichen, was vor Ort zu problematischen Zuständen führe, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung diese Auffassung und will sich dafür einsetzen, dass durch eine Ergänzung des EU-Rechts ein Verbot des Verbringens der regelmäßigen Ruhezeit im Fahrzeug angestrebt wird. Die Europäische Kommission solle dazu einen entsprechenden Vorschlag vorlegen, heißt es im Gesetzentwurf. Sollte es in absehbarer Zeit nicht zu einer Regelung auf EU-Ebene kommen, werde die Bundesregierung auch nationale Regelungen in Betracht ziehen.
Bundestag muss Anregungen aufgreifen
Der Bundestag muss nun entscheiden, ob er die Anregungen des Bundesrates in das neu geregelte Fahrpersonalgesetz aufnehmen will. Der Verkehrsausschuss beschäftigt sich voraussichtlich in einer Beratung am 17. Dezember 2014 mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes. Tags darauf wird im Plenum des Bundestages abgestimmt. (ag)