Berlin. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag den Entwurf für eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit mehreren Änderungen beschlossen. Eine davon betrifft vor allem Spediteure und Logistikdienstleister, die im kombinierten Verkehr (KV) tätig sind: Die Länderkammer stimmte dem AwSV-Entwurf nämlich unter der Maßgabe zu, dass auch für KV-Terminals künftig die bundeseinheitlichen Umweltschutzvorgaben gelten. Damit folgte sie den Empfehlungen des Wirtschafts- und des Verkehrsausschusses.
Die beiden Ausschüsse verlangen, die Ende Februar bereits vom Bundeskabinett verabschiedete Ausnahmeregelung zu streichen, wonach für Umschlaganlagen des kombinierten Verkehrs im Hinblick auf die Anforderungen an die Rückhaltung nach Inkrafttreten der AwSV zunächst weiterhin die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften gelten. Stattdessen solle ein zusätzlicher Paragraf 29a den Schutz der Gewässer sicherstellen.
Demzufolge müssen Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs in Beton- oder Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt. Demgegenüber hatte der federführende Umweltausschuss gefordert, dass sämtliche diesbezüglichen Flächen flüssigkeitsundurchlässig sein müssen. Diese wesentlich strengeren Vorschrift hätte den Neubau von KV-Terminals enorm verteuert.
Gleiche Regeln für alle
Die nun beschlossene Änderung des AwSV-Entwurfs soll dazu dienen, eine bundesrechtliche Vollregelung zu schaffen, die auch Anlagen des intermodalen Verkehrs zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfasst und sicherstellt, dass die bisherigen landesrechtlichen Verordnungen abgelöst werden können, heißt es in einer Begründung des Bundesrates. Diese haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Punkten auseinander entwickelt.
Unter Berücksichtigung der geringen realen Unfallzahlen im intermodalen Verkehr bestehe außerdem kein besonderes Gefährdungsrisiko. „Da technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen in Verbindung mit dem Gefahrgutrecht schon einen hinreichenden Schutz sicherstellen, ist der bestmögliche Schutz des Gewässers durch Beton- oder Asphaltbauweise gewährleistet, wenn im Schadenfall flüssigkeitsundurchlässige Havarieflächen oder -einrichtungen zur Verfügung stehen“. So könnten beschädigte Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeuge sicher verwahrt und Gewässergefährdungen angemessen ausgeschlossen werden.
Verbände begrüßen Kompromiss
Boris Kluge, Geschäftsführer des Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen (BÖB), zeigte sich am Montag hocherfreut über die Entscheidung des Bundesrates: „Mit dieser Änderung haben wir nun eine grundsätzliche und wegweisende Entscheidung, dass Anlagen des Kombinierten Verkehrs eine angemessene Oberflächengestaltung bekommen, die den realen Gefährdungen entspricht.“ Auch der Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen ist mit der Kompromisslösung zufrieden. „Die eindeutige Entscheidung des Bundesrats ist ein klares Signal für die Stärkung des Kombinierten Verkehrs in Deutschland und gegen eine unnötige Überregulierung dieses umweltfreundlichen und sicheren Verkehrsträgers“, sagte VDV-Präsident Jürgen Frenske.
Nun muss das Bundeskabinett entscheiden, wie es mit den Länderforderungen umgeht. „Es kann diese entweder akzeptieren und die AwSV in der geänderter Fassung in Kraft setzen, oder aber sie lehnt das Votum des Bundesrates ab“, erklärt ein Sprecher des Bundesrates der VerkehrsRundschau. In diesem Fall müsste sie einen neuen Entwurf vorlegen. Kluge sagte am Montag hierzu: „Wir fordern die Bundesregierung auf, nun zügig die AwSV in der vom Bundesrat geänderten Fassung in Kraft treten zu lassen und die entstandenen Unsicherheiten vor Ort zu beenden. Der Kombinierte Verkehr braucht schnell Klarheit.“ (ag)