Neustadt/Weinstraße. Wer sich die betriebliche Altersversorgung beim Eintritt in den Ruhestand auf einmal auszahlen lässt, muss dafür nur einen ermäßigten Steuersatz zahlen. Das geht aus einem am Freitag in Neustadt an der Weinstraße veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Würde der volle Satz berechnet, verstieße das gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, heißt es in der Mitteilung. Denn auf Einmalzahlungen aus der sogenannten Basisversorgung - etwa der gesetzlichen Rentenversicherung - dürfe laut Bundesfinanzhof (BFH) nur ein bestimmter ermäßigter Steuersatz erhoben werden (Az.: 5 K 1792/12).
Die Frage, wie die Kapitalauszahlung der betrieblichen Altersversorgung zu besteuern ist, sei vorher noch von keinem Gericht entschieden worden, hieß es in der Mitteilung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision beim BFH zu. (dpa)