Erfurt. Hat eine Arbeitnehmerin bereits erklärt, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nimmt, kann die somit festgelegte Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Dabei muss der Arbeitgeber nach so genanntem billigen Ermessen entscheiden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die spätere Klägerin hatte nach der Geburt ihres fünften Kindes ein Jahr Elternzeit genommen. Kurz vor Ende des Jahres bat sie um eine Verlängerung. Grund sei ihr Gesundheitszustand. Die Arbeitgeberin stimmte nicht zu und mahnte die Frau ab, als sie nach Ende der Elternzeit nicht zur Arbeit erschien.
Das Arbeitsgericht noch gab der Frau recht und verurteilte die Firma, die Elternzeit zu verlängern. Das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage ab: Der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung grundsätzlich verweigern. Dieses Recht stünde ihm bis zur Grenze zum Rechtsmissbrauch zu. Diese Grenze habe die Arbeitgeberin der Frau nicht überschritten.
Das Bundesarbeitsgericht gab nun der Klägerin insoweit recht, als dass die Entscheidung zur Zustimmung oder Ablehnung nach billigem Ermessen getroffen werden muss. Bei Entscheidungen nach billigem Ermessen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Da hierzu im konkreten Fall noch Feststellungen notwendig waren, verwies das Bundesgericht den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. (nck)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2011
Aktzenzeichen.: 9 AZR 315/10