Erfurt. Arbeitgeber müssen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze überprüfen, ob ein schwerbehinderter Mensch für die Stelle in Frage kommt. Das geht aus der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Urteil vom 13. Oktober 2011, 8 AZR 608/10).
Demnach müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldete, schwerbehinderte Menschen für die Stellenbesetzung zu berücksichtigen.
Der Mitteilung nach riskiert der Arbeitgeber bei Verletzung dieser Pflicht, dass sich ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber auf eine Benachteiligung berufen kann. In diesem Fall ist regelmäßig eine Entschädigung zu zahlen. (nck)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2011
8 AZR 608/10