„Geschäftsführer gesucht" – so einfach formulierte ein Arbeitgeber eine Stellenanzeige, als er die Führungsposition in seinem Unternehmen neu besetzen wollte. Die als Personalleiterin tätige Klägerin bewarb sich, wurde aber nicht genommen. Vor dem Landgericht Karlsruhe klagte sie deswegen eine Entschädigung von 25.000 Euro ein. Ihr Argument: Sie habe den Job nur deshalb nicht bekommen, weil sie eine Frau sei. Schließlich habe der Beklagte ausdrücklich einen „Geschäftsführer" gesucht und keine Geschäftsführerin.
Das überzeugte die Kammer am Landgericht nicht: Sie wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Frau nun aber im Berufungsverfahren zumindest teilweise Recht. Die Bezeichnung „Geschäftsführer" sei eindeutig männlich und in der Anzeige auch nicht um den Zusatz „In" oder die Ergänzung „m/w" erweitert worden, so die Richter. Die Stellenausschreibung verstoße deshalb gegen das Benachteiligungsverbot. Die angemessene Entschädigung bezifferte das Gericht auf ein Monatsgehalt – im vorliegenden Fall immerhin 13.000 Euro. Dieser Betrag sei zwar hoch, die Entschädigung müsse jedoch auch abschreckende Wirkung haben, so die Richter. (mp)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 13. September 2011
Aktenzeichen: 17 U 99/10
Peter Frenkler