Während Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten streiten, muss ein GmbH-Geschäftsführer vor dem Amts- oder Landgericht klagen. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer mündlich zum Geschäftsführer bestellt wurde und nach seiner Abberufung geltend machen will, dass sein altes Arbeitsverhältnis fortbesteht?
Das Bundesarbeitsgericht hält hier den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für richtig. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei schließlich die Schriftform erforderlich. Werde ein Arbeitnehmer mündlich zum Geschäftsführer bestellt, könne damit sein Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet werden. (mp)
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 15. März 2011
Aktenzeichen: 10 AZB 32/10