Berlin. Zum 2. März 2015 treten zwei wichtige Änderungen im Fahrpersonalrecht in Kraft. Darauf hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einer Mitteilung noch einmal hingewiesen.
Kontrollbehörden können von Fahrern EU-weit nicht mehr verlangen, Zeiten, die außerhalb des Fahrzeugs verbracht wurden, mit Hilfe einer Bescheinigung nachzuweisen. Der Nachtrag auf der Fahrerkarte ist jetzt ausreichend. Bisher waren laut DSLV insbesondere internationale Fahrten oft mit der Frage verbunden, ob der sogenannte Nachtrag auf der Fahrerkarte – zum Beispiel für die Wochenruhezeit – von den ausländischen Kontrolleuren als ausreichend oder ob eine zusätzliche Bescheinigung als erforderlich erachtet wurde. In Deutschland werde es das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nach Informationen des DSLV allerdings weiterhin akzeptieren, wenn Nachtragungen auf der Fahrerkarte nicht vorgenommen wurden und stattdessen eine Bescheinigung mitführt wird.
Mit Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ändern sich die Einsatzradien für die Ausnahmen bei der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten. Für bestimmte Fahrzeugkategorien, für die bisher eine Ausnahme von der Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten im Umkreis von 50 Kilometer vom Standort galt, wird dieser Radius nunmehr auf 100 Kilometer angehoben. Dazu gehören beispielsweise Handwerkerfahrzeuge, die zur Ausübung des Berufs genutzt werden und das Fahren nicht Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
Die Änderungen gehen auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zurück, die bereits am 1. März 2014 in Kraft getreten ist. Durch die EU-Verordnung wird zum einen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (EU-Kontrollgeräteverordnung) aufgehoben und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EU-Lenkzeitenverordnung) geändert. Die Verordnung erlangt grundsätzlich erst ab dem 2. März 2016 Geltung. Eine Ausnahme davon bilden allerdings die Artikel 24, 34 und 45, die bereits ab dem 2. März 2015 gelten. (diwi)