München. Die KFZ-Steuer ist seit 2009 eine Bundessteuer. Die Landesfinanzbehörden, die bislang zuständig waren, blieben übergangsweise mit der Aufgabe betraut. Im ersten Halbjahr hat nun die Zollverwaltung die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung übernommen. Weil es um Daten von etwa 58 Millionen Fahrzeugen geht, erfolgt die Überleitung schrittweise, und zwar: seit Februar in Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, seit März in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, seit April in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und seit Mai in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Für Fahrzeughalter, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird sich dabei nichts ändern, die KFZ-Steuer wird weiterhin abgebucht. Der Zoll weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass es aufgrund der Umstellung beim Lastschrifteinzug oder der KFZ-Steuererstattung zu einer Verzögerung von mehreren Wochen kommen kann. Haltern, die die KFZ-Steuer bislang überwiesen haben, könnte jedoch bald eine Mahnung inklusive Säumniszuschlag ins Haus flattern.
Anders als bislang das Finanzamt verzichtet der Zoll nämlich auf den obligatorischen jährlichen Zahlungshinweis, auf dem die fällige Summe und der Zahlungstermin genannt werden. Aus Kostengründen, wie es heißt. Unternehmer sollten daher prüfen, ob die KFZ-Steuer für ihre Nutzfahrzeuge per Einzugsermächtigung abgebucht wird. Selbstüberweiser müssen die Fälligkeit prüfen und selbst aktiv werden. Wer wissen möchte, welches Hauptzollamt nun zuständig ist, kann unter www.zoll.de unter dem Menüpunkt Unternehmen/Kraftfahrzeugsteuer eine entsprechende Liste mit Ansprechpartnern abrufen. (ir)