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Buchtipp: Fahreranweisung zum Fahrtenschreiber

21.03.2016 11:59 Uhr
Buchtipp: Fahreranweisung zum Fahrtenschreiber
Das Verkehrsunternehmen ist verantwortlich dafür, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden
© Foto: Springer Fachmedien München

Seit 2. März sind Spediteure und Transporteure ausdrücklich verpflichtet, ihre Fahrer im Umgang mit dem Fahrtenschreiber zu schulen. Hier gibt es das dazu passende Unterweisungspaket.

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München. Das vollständige Inkrafttreten der neue EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr zum 2. März 2016 beschäftigt seit Wochen die Güterverkehrsbranche. Der darin enthaltene Artikel 33 spricht von „unterweisen" und „schulen“, während vorher im Fahrpersonalrecht nur von „anweisen“ die Rede gewesen ist.

Obwohl klar ist, dass damit keine komplett neue Schulungsverpflichtung entsteht (bereits Urteile aus den 80er-Jahren weisen in diese Richtung), wird doch deutlich, dass es der Gesetzgeber nun wirklich ernst meint mit den Schulungen zum Kontrollgerät, Nachweisen und der Haftung: Vor einem Jahr die Verdoppelung der Haftungsgrenzen für Unternehmer auf 30.000 Euro, heute die ausdrückliche Festschreibung in der „165“.

Die Diskussion um die Weiterbildung nach dem BKrFQG – insbesondere, ob diese den Anforderungen des Artikel 33 genügt – ist hierbei ein wichtiger Teilaspekt. Hier gehen die Meinungen weit auseinander. Die einen verneinen dies, weil sich die eine Pflicht an den Fahrer, die andere an den Unternehmer richtet. Andere vertreten die Ansicht, die Frage stelle sich erst gar nicht, weil der Unternehmer den Fahrer bereits aufgrund seiner arbeitsschutzrechtlichen Pflichten in die technische Ausstattung des Fahrzeuges (inklusive Digi-Tacho) einweisen muss. Zudem finanzieren in sehr vielen Fällen die Transportunternehmer die Weiterbildung für den Fahrer.

Eine Pro-forma-Schulung genügt nicht

Die Wahrheit wird irgendwo in der Mitte liegen. Sicher ist, dass eine „Pro-forma-Schulung“ keinen Kontrollbeamten überzeugt. Vielmehr muss die Schulung den Gerätetyp einschließen, den der Fahrer in seinem Fahrzeug vorfindet. Kein Grund zur Panik also, aber ein sehr guter Zeitpunkt, sich kritisch zu fragen, ob die eigenen Maßnahmen und der Schulungsstand der Fahrer das abdecken. Und gegebenenfalls nachzuschulen.

Wir empfehlen dafür aus dem Verlag Heinrich Vogel, in dem auch die VerkehrsRundschau erscheint, das Unterweisungspaket „Digitales Kontrollgerät“ (Bestell-Nr. 33113P), bestehend aus Präsentationen und Fahreranweisungen, sowie die Broschüre für Praktiker (Bestell-Nr. 23040). Darin wird die Bedienung der verschiedenen Gerätetypen und -versionen Schritt für Schritt erklärt. (ag)

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