Bei der Kontrolle einer Pferdekutsche stellten zwei Polizeibeamte fest, dass der Kutscher angetrunken war. Die anschließende Blutprobe ergab einen Wert von 1,98 Promille. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Kutscher zunächst zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Der Kutscher vertrat die Meinung, dass von einer Kutsche im Straßenverkehr weniger Gefahr ausgeht als von einem PKW oder Fahrrad, ging in Berufung und wurde freigesprochen.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daraufhin entschieden, dass der Kutscher bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig anzusehen sei. Je höher die gestellte Anforderung eines Fahrzeugtyps sein, desto niedriger falle der Grenzwert aus. Eine Kutsche sei zwar langsamer als ein Auto, dennoch müsse der Fahrer hier vielfältige Anforderungen erfüllen. Daher sei hier auch der Grenzwert von Autofahrern auf Kutschenführer zu übertragen. (ampnet/kitz) Oberlandesgericht Oldenburg Az. 1Ss 204/13