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Am Rande: Auch Pferdekutscher sind ab 1,1 Promille fahruntüchtig

07.08.2014 09:49 Uhr
Am Rande: Auch Pferdekutscher sind ab 1,1 Promille fahruntüchtig
Auch wenn eine Kutsche vergleichsweise gemächlich untewegs ist, gelten für den Kutscher die selben Grenzwerte wie für einen Autofahrer
© Foto: Picture Alliance/dpa/Stefan Sauer

Mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut gilt ein Kutscher als absolut fahruntüchtig und muss mit einer Geldstrafe rechnen.

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Bei der Kontrolle einer Pferdekutsche stellten zwei Polizeibeamte fest, dass der Kutscher angetrunken war. Die anschließende Blutprobe ergab einen Wert von 1,98 Promille. Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Kutscher zunächst zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Der Kutscher vertrat die Meinung, dass von einer Kutsche im Straßenverkehr weniger Gefahr ausgeht als von einem PKW oder Fahrrad, ging in Berufung und wurde freigesprochen.

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daraufhin entschieden, dass der Kutscher bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig anzusehen sei. Je höher die gestellte Anforderung eines Fahrzeugtyps sein, desto niedriger falle der Grenzwert aus. Eine Kutsche sei zwar langsamer als ein Auto, dennoch müsse der Fahrer hier vielfältige Anforderungen erfüllen. Daher sei hier auch der Grenzwert von Autofahrern auf Kutschenführer zu übertragen.  (ampnet/kitz) Oberlandesgericht Oldenburg Az. 1Ss 204/13   

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