Frankfurt am Main/Brüssel. Enttäuscht von der Antwort der EU-Kommission auf eine offizielle Anfrage der Internationale Road Transport Union (IRU) zur Verbringung der Wochenruhezeiten im LKW zeigte sich BGL-Hauptgeschäftsführer Karlheinz Schmidt. Anlass der IRU-Anfrage war der Vorstoß Belgiens und Frankreichs, die Verbringung der regelmäßigen Wochenruhezeit von 45 Stunden im Fahrzeug zu untersagen und Verstöße mit drastischen Geldstrafen zu ahnden. Konkret geht es um die Auslegung von Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 561/2006. In der Antwort der Kommission heißt es zwar, dass der Artikel 8 nicht klar regelt, wo die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden verbracht werden muss. Gegen die Gesetze in Belgien und Frankreich will die EU-Kommission aber trotzdem nicht vorgehen.
„Damit ist eine Art Freibrief für unterschiedliche Rechtsauffassungen in den einzelnen EU-Staaten ausgestellt,“ kritisiert Schmidt in seiner Antwort auf Anfrage der VerkehrsRundschau. Eine Intervention der Kommission gegen die Praxis in Belgien oder Frankreich erwartet Schmidt nicht. Gleichzeitig machte das Geschäftsführende Präsidialmitglied beim BGL klar: „Wir halten diese inhaltliche Interpretation einer EU-Verordnung, die unmittelbar anwendbares Recht in den EU-Mitgliedstaaten darstelle, für unhaltbar.“ Die EU-Kommission müsste ein Signal setzen, um die unmittelbare Wirkung der Regelungsinhalte einer EU-Verordnung in Europa zu unterstreichen.
DSLV rät zur Beachtung der Regelungen
In einem Rundschreiben an seine Mitglieder hat sich auch der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) zur unterschiedlichen Rechtsauffassung bei der Wochenruhezeit geäußert.
Der DSLV wolle sich angesichts der drastischen Maßnahmen, die in Frankreich per Gesetz beschlossen wurden, auf politischer Ebene für eine pragmatische Lösung einsetzen, heißt es in der Mitteilung. Gleichzeitig empfiehlt der DSLV seinen Mitgliedern, die Regelungen ab sofort zu beachten. Betroffenen Unternehmen empfiehlt der DSLV, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in Frankreich so zu disponieren, dass diese außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden. (diwi)