Düsseldorf. Eine ausdrückliche Rechtswahl kann im internationalen Straßengüterverkehr auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen – beispielsweise durch die Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Das erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug, in dem strittig war, welches Gericht zuständig und welches Recht anwendbar ist. Der EuGH bejahte eine Zuständigkeit der Gerichte des Insolvenzeröffnungsstaates für entsprechende Klagen. Doch es ging noch um eine andere Sache:
In dem Fall bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen einer deutschen Spedition und einem polnischen Transportunternehmen. Einen Tag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der deutschen GmbH hatte diese pauschal 75.000 Euro an den Geschäftspartner in Polen gezahlt, was der Insolvenzverwalter in Deutschland als Benachteiligung der anderen Gläubiger anfocht. Hiergegen wehrte sich das polnische Unternehmen mit dem Argument, dass die ADSp und deutsches Recht nicht wirksam in den Frachtvertrag einbezogen worden seien, weshalb polnisches Recht gelte, das eine solche Insolvenzanfechtung nicht kenne. Damit drang sie aber vor Gericht nicht durch.
Ist der ausländische Unternehmer auch dem Transportgewerbe zuzurechnen, genügt es für die rechtswirksame Einbeziehung der ADSp in Verträge, wenn der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen immer darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der ADSp zustande kommen. So war es auch im Fall der insolventen Spedition. Wenn der Auftragnehmer nicht darum bittet, sei es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber den Text hierzu (in polnischer Sprache) stets übersendet.
Kenne die ausländische Partei die AGB aufgrund ihrer Branchenvertrautheit, könne sie sich nicht auf ihr sogenanntes Umweltrecht berufen, um eine Bindung an die ADSp auszuschließen, so die Richter. Der Gläubiger habe zudem Kenntnis von Umständen, aus denen die Zahlungseinstellung des Schuldners zwingend folgt, wenn er auf der Bezahlung seiner seit mehreren Wochen fälligen Forderungen erheblichen Umfangs bestehe und wisse, dass der Schuldner eine Teilzahlung unter Verzicht auf die Restforderung anbietet, um einer Klage zu entkommen und Liquidität wiederzugewinnen. (ctw/ag)
Urteil vom 4. Oktober 2018
Aktenzeichen: I-12 U 46/17