Hamburg. Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls bei einem internationalen Transport Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 29 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) geltend macht, muss dem betreffenden Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden nachweisen. Das sei nur der Fall, wenn der Frachtführer die berechtigten Sicherheitsinteressen des Absenders in eklatanter Weise missachtet habe, so das Oberlandesgericht Hamburg. In dem Fall war das Transportgut beschädigt worden, weil bei stürmischem Wind der Lkw umgekippt war. Der Absender sah hier einen leichtfertigen Pflichtverstoß des Fahrers und wollte, dass dessen Chef den Schaden zahlt. Damit hatte er keinen Erfolg.
Leichtfertigkeit sei ein besonders schwerer Pflichtverstoß, mit dem sich der Frachtführer oder seine Lkw-Fahrer in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Absenders hinwegsetzen. Allein das Umkippen des Fahrzeugs reicht laut dem Urteil hierfür nicht. Da der Fahrer vor Gericht dargelegt hatte, dass er den Wind durchaus bemerkt habe, dieser zunächst von vorne kam und beim Fahren nicht störte, dann nach Richtungswechsel von der Seite, woraufhin er langsamer gefahren sei wie auch die anderen Lkw, konnte ein leichtfertiger Sorgfaltsverstoß nicht angenommen werden. Zudem war der Mann die Strecke bei solchem Wind bereits öfter gefahren und es hatte auch kein Fahrverbot für Lkw bestand. (ctw/ag)
Beschluss vom 7. März 2018
Aktenzeichen: 6 U 40/16