München. Wenn ein Absender einen Frachtvertrag kündigen will, dann braucht es dazu eine eindeutige Erklärung. Überlässt er dem Frachtführer die Entscheidung, ob dieser einen auf Dauer angelegten Frachtauftrag weiterhin durchführen will oder nicht, bringt er damit keinen unbedingten Willen zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck. So entschied das Oberlandesgericht München.
Wenn zudem Ansprüche nach Paragraf 415 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geltend gemacht werden, müssen die ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht und dezidiert aufgeführt werden. Laut Paragraf 415 Absatz 2 HGB kann der Frachtführer im Fall der Vertragsaufhebung entweder die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht.
Vor dem OLG München ging es um einen Frachtvertrag über den Transport von Zeitungen sowie einen weiterer Vertrag über den Transport von Handbeilagenzetteln.
Der Absender kündigte den Vertrag über die Zeitungen. Bei Kündigung durch den Absender kann der Frachtführer die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung einerseits und den ersparten Aufwendungen zum Beispiel für Personal und anderweitigem Verdienst andererseits geltend machen. Hier muss er allerdings detailliert darlegen und beweisen, wie er diese Differenz ermittelt hat. Tut er dies nicht, entfällt sein Anspruch insgesamt, was hier der Fall war.
Bei dem Vertrag über den Transport von Handbeilagenzetteln fehlte es an einer eindeutigen Kündigungserklärung des Absenders. Vielmehr hatte es dieser dem Frachtführer freigestellt, ob er den Auftrag weiter durchführen wolle oder nicht. In einem solchen Fall liegt eine Kündigung tatsächlich gar nicht vor, so dass auch keine Ansprüche nach Paragraf 415 Absatz 2 geltend gemacht werden können. (ctw/ag)
Urteil vom 9. August 2017
Aktenzeichen: 7 U 3339/16