Düsseldorf. Wenn ein Transportunternehmer die vertragliche vereinbarte Temperatur von minus 20 Grad Celsius nicht durchgängig einhält, weil die Beförderung von Lebensmitteln ohne aktive Kühlung erfolgte, liegt ein qualifiziertes Verschulden vor. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Frachtführer hatte es in diesem Fall unterlassen, trotz vertraglicher Verpflichtung dafür zu sorgen, dass das Transportgut durchgehend ausreichend gekühlt war. Dies belegte eine Temperaturmessung bei der Anlieferung. Er setzte ein Fahrzeug ohne aktive Kühlung ein, ging damit also bewusst das Risiko eines Verderbs der Ware bei Verzögerungen des Transports ein. Für die vernichtete Ware musste er Schadensersatz zahlen. (ag)
Urteil vom 08.11.2017
Aktenzeichen I-18 U 173/15