Aachen. Gilt für einen Rahmenvertrag die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR), können zwar zusätzliche Gerichtsorte vereinbart werden, die in Artikel 31 CMR vorgesehenen Zuständigkeiten können aber nicht ausgeschlossen werden. Das entschied das Landgericht Aachen. In Artikel 31 CMR sind als zuständige Gerichte unter anderem diejenigen genannt, die sich am Ort der Übernahme des Gutes oder der Ablieferung befinden sowie am Ort, wo der Beklagte seine Hauptniederlassung, die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat.
Ein belgisches Transportunternehmen führte in dem Fall regelmäßig Transporte für eine in Frankreich ansässige Firma unter anderem nach Köln durch. Für die grenzüberschreitenden Beförderungen schlossen die Parteien in den Jahren 2002 und 2005 Rahmenverträge, für die CMR geltend sollten. Darin vereinbarten sie, dass für etwaige Rechtsstreitigkeiten ausschließlich Aachen der Gerichtsstand sein sollte. Zudem wurde die Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Nachdem die französische Firma den Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Streitigkeiten im Hinblick auf die einzuhaltenden Kündigungsfristen. Die Klage wurde beim Landgericht Aachen eingereicht. Dieses erklärte die Klage für unzulässig. Nach der eingangs genannten Vorschrift können die Parteien einer Vereinbarung zwar zusätzliche internationale Gerichtsstände bereitstellen. Ihnen ist es aber nicht möglich, die in Artikel 31 CMR genannten Zuständigkeiten auszuschließen. (ctw/ag)
Urteil vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 41 O 57/15