Berlin/Bonn. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl Nr. 22 vom 15. Mai die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 veröffentlicht. Die Regel konkretisiert die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.
Nun hat der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) seinen Leitfaden „Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe“ entsprechend angepasst. Dies teilt der Verband in einem Mitgliederrundschreiben mit.
Alle Änderungen sind laut DSLV in der neuen Version des Leitfadens umgesetzt. Sein Aufbau entspricht der Version 06/2012, die dem Nutzer bekannte Struktur bleibt somit erhalten. Das Werk kann kostenfrei von der DSLV-Homepage unter der Rubrik Publikationen, Leitfäden, heruntergeladen werden oder direkt auf der Website der VerkehrsRundschau. (gg/gh)
Dies sind zusammengefasst die wesentlichen Änderungen:
- Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden von Anlage 9 in Nummer 4 überführt.
- In Nummer 4.1 finden sich jetzt die allgemeinen Grundsätze sowie in Nummer 4.2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen. Werden die in Nummer 4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Mengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in einem eigenen Lager gelagert werden. Die Vorschriften wurden den Bedürfnissen der Praxis angepasst, deutlich präzisiert und konkretisiert; eine relevante Änderung des Sicherheitsniveaus ist damit nicht verbunden.
- Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen wurden grundlegend überarbeitet, fehlende Regelungen der technischen Regel Druckgase wurden übernommen, desgleichen für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen.
- Die verbale Beschreibung der Lagerklassen der bisherigen Anlage 4 wurde in den Zuordnungsleitfaden der bisherigen Anlage 5 integriert und als neue Anlage 4 angefügt.
- Die bisherige Anlage 6 wurde gestrichen, da das Löschwasserrückhaltekonzept auf Umweltvorschriften beruht und keine Grundlage im Gefahrstoffrecht hat.
- Die in der bisherigen Anlage 8 aufgeführten besonders stark oxidierenden und reaktionsfähigen Stoffe werden einer Evaluierung zugeführt und anschließend in die neue Anlage 6 aufgenommen.