München. Das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, kurz Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), ist vor einem Jahr, am 1. Juni 2012, in Kraft getreten. Es ersetzte die bisherige dreistufige Abfallhierarchie durch eine fünfstufige. Neuerungen gab es dadurch auch für Abfalltransporteure hinsichtlich der Anzeige- und Erlaubnispflichten. So wurde die Pflicht zur Kennzeichnung der Abfalltransportfahrzeuge mit weißen, mit dem Buchstaben A beschrifteten Schildern ausgeweitet. Sie ist nun für alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte erforderlich. Geregelt ist das Ganze in Paragraf 55 Absatz 1 Satz 1 des KrWG. Dort heißt es: „Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).“
Die A-Schild-Pflicht ist damit nicht mehr an die Transportgenehmigungspflicht geknüpft. Und sie gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle oder Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung transportiert werden. Eine Ausnahme enthält Paragraf 55 Absatz 1 Satz 2 des KrWG: Danach gilt die A-Schild-Pflicht nicht für Sammler und Beförderer, die „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ Abfälle sammeln oder befördern. Damit sind Betriebe gemeint, die nicht gewerbsmäßig Abfall transportieren, sondern nur im Rahmen einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit, etwa als Handwerker oder als Service für ihre Kunden. Diese fallen erst ab dem 1. Juni 2014 unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. (ir)
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