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Neue Wasserschutz-Verordnung schließt KV-Terminals aus

14.06.2013 10:00 Uhr
Neue Wasserschutz-Verordnung schließt KV-Terminals aus
Die Betreiber von KV-Terminals hatten wegen der AwSV Umrüstkosten in Millionenhöhe befürchtet.
© Foto: Picture Alliance/dpa/Bernd Settnik

Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte, unterliegen Betreiber von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs auch künftig dem Wasserhaushaltsgesetz.

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Berlin. Die geplante Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bezieht Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs nun doch nicht ein. Das bestätigte das Bundesverkehrsministerium der „VerkehrsRundschau“. Nach langen Verhandlungen mit dem dafür zuständigen Bundesumweltministerium habe man sich darauf geeinigt, den seit 2012 vorliegenden Referentenentwurf noch einmal zu überarbeiten, sagte eine Sprecherin. Die Terminals des Kombinierten Verkehrs unterlägen damit auch künftig dem Wasserhaushaltsgesetz. „Der bisherige Regelungsinhalt bleibt also grundsätzlich unverändert und es besteht weiterhin die Möglichkeit, mit den zuständigen Genehmigungsbehörden im konkreten Fall angemessene und praktikable Lösungen zu entwickeln“, erklärte die Sprecherin.

Das Bundesumweltministerium erarbeitet die neue AwSV derzeit in Abstimmung mit den Kollegen des Verkehrsressorts. Diese soll die bisherigen Landesverordnungen ablösen, die sich in den vergangenen Jahren in einigen Punkten auseinander entwickelt haben. Zuletzt sah der Verordnungsentwurf noch vor, dass alle Betreiber von Umschlaganlagen betroffen sind, also auch Unternehmen des Kombinierten Verkehrs (KV). Die Betreiber der KV-Terminals fürchteten einen Umrüstungsaufwand in Millionenhöhe, um ihre Abstellplätze für die Umschlagbehälter gemäß dem Verordnungsentwurf sicher gegen das Verunreinigen des Grundwassers zu machen. Diese Plätze sind oft nur gepflastert und nicht asphaltiert, so dass bei undichten Transportgefäßen wassergefährdende Stoffe in den Boden gelangen könnten.

Wassergefährdende Stoffe sind nach der derzeitigen Definition des Paragraf 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs „feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten“. Es gibt rund 8000 davon. Wann die Neufassung der AwSV in Kraft tritt, ist derzeit ebenso ungewiss wie die Frage, inwiefern künftig auch Betreiber von Stückgutverteilzentren und Terminals in den Seehäfen von den neuen Regeln betroffen oder ausgenommen sind. (ag)

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