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Spesen wie gewesen

03.06.2013 14:03 Uhr
Spesen wie gewesen
© Foto: Oliver Lang/dapd

Ab 1.1.2014 kommt eine Änderung bei der Spesenregelung. Fernfahrern bringt das nichts, aber Tageskutschern.

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Nach monatelangem Hickhack haben sich Bund und Länder auf eine neue Spesenregelung geeinigt, die ab 1. Januar 2014 in Kraft treten soll. Dürftiges Ergebnis: Die Zweitstaffelung für die Spesensätze ändert sich. Die Sätze bleiben die gleichen.

Zwar wurden die Pauschalbeträge für Verpflegung in einigen wenigen Ländern wie England, Dänemark und Schweden zum 1.1.2012 angehoben, in Deutschland und im übrigen Europa sind sie aber auch damals schon konstant geblieben, wie seit Jahrzehnten. 2013 gab es keine Erhöhung, 2014 ist auch keine geplant.

Dennoch könnte die kommende Änderung zumindest den Nahverkehrsfahrern, die jeden Abend zuhause sind, etwas mehr Geld in der Kasse bringen. Der Bundestag wollte das Spesensystem vereinfachen und hat die dreigeteilte Zeitstaffel für die einzelnen Sätze von sechs, zwölf und 24 Euro auf zwei Stufen reduziert.

BIS ZU 120 EURO NETTO IM NAHVERKEHR

Schon ab acht Stunden Abwesenheit gibt es künftig zwölf Euro Spesen. Bisher gab es ab acht Stunden nur sechs und erst ab 14 Stunden zwölf Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit bleibt der Satz wie bisher bei 24 Euro. Für Fernverkehrsfahrer, die auswärts übernachten, ändert sich also nichts.

Fahrer im Nahverkehr, die täglich nach Hause kommen, profitieren von der neuen Regelung. Bisher haben maximal sechs Euro pro Tag bekommen, künftig sind es zwölf, sofern sie tatsächlich länger als acht Stunden nicht im Betrieb sind. Bei zwanzig Arbeitstagen pro Monat können so immerhin 120 Euro netto zusammenkommen.

Grundsätzlich hängt das Ganze aber natürlich davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt Spesen zahlt. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht. In der Transportbranche ist es allerdings weitestgehend üblich, Spesen zu bezahlen, um das oft magere Gehalt etwas aufzubessern. Für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer hat das den Vorteil, dass auf Spesen keine Steuern und keine Sozialabgaben anfallen.

STEUERVORTEIL IST DEUTLICH GERINGER

Zahlt die Firma keine Spesen, kann der Arbeitnehmer die Spesensätze in der Lohnsteuererklärung als Werbungskosten aufführen. Aussagen wie "Hol' Dir die Spesen vom Finanzamt zurück", sind jedoch irreführend, da die Steuerersparnis in jedem Fall weitaus geringer ausfällt als der tatsächliche Spesensatz.

Setzt ein Arbeitnehmer beispielsweise für 220 Arbeitstage im Jahr jeweils zwölf Euro Spesen in der Steuererklärung an, so verringert sich lediglich das zu versteuernde Jahreseinkommen um 2640 Euro. Bei einem Bruttolohn von 30.000 Euro im Jahr würde sich die Steuerlast dadurch um etwas mehr als 800 Euro verringern (ledig ohne Kind). Von den zwölf Euro am Tag blieben also nicht einmal vier Euro übrig, die sich der Fahrer tatsächlich "vom Finanzamt holen" kann.

Bringt der Fahrer außer der Spesen Werbungskosten zum Ansatz, verringert sich das zu versteuernde Einkommen nur um 1640 Euro, da 1000 Euro ohnehin bereits als Pauschale abgezogen wurden. Der Steuervorteil fällt also noch geringer aus. Ist ein Fahrer verheiratet und hat er Kinder, zahlt er ohnehin weniger Steuern. Demzufolge bekommt er durch den Spesenabzug noch weniger zurück.

Manche Arbeitgeber zahlen ihren Fahrern sogar die doppelten Spesensätze. Das ist rechtlich möglich. Darauf fallen aber 25 Prozent pauschale Steuern an, die der Chef ans Finanzamt abführt.

BEIM NETTOLOHN SEHEN SPESEN IMMER GUT AUS

Steuerlich macht das bei einem durchschnittlichen Fahrereinkommen kaum einen Unterschied, ob der Chef pro Tag 30 Euro mehr für Spesen aufwendet (24 Euro plus sechs Euro Pauschalsteuer), oder ob er ihm pro Arbeitstag 30 Euro mehr Lohn zahlt (600 Euro im Monat), die dann auch mit rund 25 Prozent versteuert werden.

Allerdings sparen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf diesem Weg sie Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-), die bei einer Bezahlung als Lohn weitere knapp zwanzig Prozent ausmachen würden (hälftig von Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer). Unterm Strich bleibt dem Fahrer netto also mehr, und den Chef kommt es auch billiger.

VORSICHT! SPESEN SIND KEIN LOHNBESTANDTEIL

Vorsicht ist geboten, wenn der Grundlohn brutto eher mager ausfällt und der Chef auf den Nettolohn verweist, der dank Spesen, vielleicht sogar doppelter, ganz gut aussieht. Spesen sind aber kein Lohnbestandteil! Sie sind dazu da, die tatsächlichen Mehrkosten für die Auswärtstätigkeit zu ersetzen, die ein Fernfahrer berufsbedingt hat, nicht zum Privatvergnügen.

Man sollte also nicht vergessen, dass ein Fernfahrer den vollen Spesensatz von 24 Euro tatsächlich nur dann bekommt, wenn er tagelang unterwegs ist. Macht er Urlaub oder ist er krank, bekommt er davon keinen einzigen Cent.

Gesparte Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung machen sich gut beim Netto. Sie fehlen aber dann tatsächlich, wenn man eine dieser Versicherungen braucht: Bei längerer Erkrankung, bei Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und später bei der Rente. Das trifft dann nur den Fahrer. Dem Chef, der sich seinen hälftigen Anteil an den Sozialversicherungen ebenfalls gespart hat, ist das egal. Spesen hin oder her - will man die Löhne in zwei Firmen vergleichen, immer schön auf den Bruttolohn schauen!

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