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Schweiz: LSVA-Erhöhung wird erneut verhandelt

23.11.2012 14:38 Uhr
Schweiz: LSVA-Erhöhung wird erneut verhandelt
In der Schweiz geht der Streit um die LSVA weiter
© Foto: Amt für Betrieb Nationalstraßen

Das Schweizerische Finanzdepartement und das Departement für Umwelt legen Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober ein.

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Ittigen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben gemeinsam entschieden, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2012 zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das teilten beide Regierungsbehörden am Freitag mit. Damit wird das Bundesgericht die Rechtmäßigkeit der Abgabetarife für Fahrzeuge der Eurokategorie 3 prüfen.

Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Frage, ob die zum 1. Januar 2009 vorgenommene Abstufung der Euro-3-Fahrzeuge in eine teurere Abgabekategorie das im Schwerverkehrsabgabegesetz verankerte Kostendeckungsprinzip verletzt oder nicht. In diesem Zusammenhang kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, wie die Stauzeitkosten, die der Schwerverkehr bei den übrigen Verkehrsteilnehmenden verursacht, berechnet werden. Gestützt auf eigene Berechnungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die von der Bundesverwaltung ausgewiesenen Stauzeitkosten seien zu hoch. Setze man die von ihm selbst errechneten Werte ein, resultiere eine gesetzlich nicht zulässige Kostenüberdeckung. Nach Meinung von EFD und UVEK hat das Bundesverwaltungsgericht aber die vom Bundesgericht in einem früheren Entscheid gemachten Vorgaben zur Berechnung dieser Kosten falsch interpretiert.

Vorerst bleiben Tarife unverändert

Gleichzeitig haben die beiden Departemente entschieden, die bis anhin angewendeten Abgabetarife unverändert zu lassen. Für alle abgabepflichtigen Fahrzeuge, auch diejenigen der Euro-Kategorie 3, gilt deshalb der gleiche Tarif wie bisher. Sollte das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen, würde für diejenigen Transporteure, welche gegen die Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge Einspruch erhoben haben, rückwirkend der frühere Abgabetarif zur Anwendung kommen. Die daraus resultierenden Einnahmeausfälle, die die Behörden als „nicht gravierend“ einstufen, gingen zu zwei Dritteln zu Lasten des Fonds für die Finanzierung der Großprojekte des öffentlichen Verkehrs (FinöV) und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. (diwi)

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