Hannover. Viele Unternehmer verschicken in den nächsten Wochen wieder Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner. Doch was in der Regel als nette Geste gedacht ist, kann sowohl den Beschenkten als auch den Schenker in Bedrängnis bringen. „Die Grenze zwischen der kleinen Aufmerksamkeit und einer versuchten Bestechung ist fließend“, betont der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in seinem aktuellen Newsletter. Doch was ist erlaubt, was ist verboten? Das erklärt der GVN genauer.
Die Rechtsabteilungen von größeren Konzernen nehmen in der Regel umfangreiche Verhaltensrichtlinien für ihre Mitarbeiter, kurz „Codes of Conduct“, als Vorgabe. So ist dort häufig zu lesen, dass Sachgeschenke nur angenommen werden dürfen, wenn sie „sozialadäquat“ sind. Problematisch werde es nicht nur dann, wenn mit der Schenkung eine Gegenleistung verbunden sei, betont der GVN. Auch, wenn Weihnachtsgeschenke nicht ins Büro, sondern an die Privatadresse geschickt würden, sollten beim Beschenkten sämtliche Alarmglocken läuten.
Regeln für den Schenker
Unternehmer könnten Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner bis 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgabe absetzen, schreibt der GVN weiter. Diese Grenze stelle aber lediglich den Wert dar, unter dem Präsente nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden müssten. Ansonsten müsse der Beschenkte das Geschenk wie eine Einnahme behandeln, den Wert verbuchen und versteuern.
Vorsicht sei auch geboten, wenn ein Chef Geschenke an seine Mitarbeiter überreichen solle. Solche Geschenke seien nur steuerfrei, solange der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer unter einer Grenze von 60 Euro beziehungsweise im Rahmen von Weihnachtsfeiern unter 110 Euro bleibe. Überreiche der Chef ein Präsent mit höherem Wert, müsse er es komplett als Arbeitslohn inklusive der Sozialversicherungsbeiträge versteuern. Eine Sonderregelung gilt für Geldgeschenke, betont der GVN. Diese sind unabhängig vom Betrag immer steuerpflichtig.
Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, dem empfiehlt der GVN, eine so genannte „Ethik-Klausel“ in den Arbeitsvertrag der Mitarbeiter aufzunehmen. Diese könnte unter anderem festlegen, dass Mitarbeiter von Kunden oder Geschäftspartnern keine Gefälligkeiten, Wertgegenstände, Geschenke oder sonstige Zuwendungen annehmen dürfen, die den Wert von 30 Euro übersteigen. (sno)