Wien. Die österreichische Regierung hat zum 1. Januar 2017 im Straßengüterverkehr die Anwendung des österreichischen Mindestlohns und der EU-Entsenderichtlinie auf alle grenzüberschreitenden Verkehre von und nach Österreich ausgeweitet. Lediglich Transitverkehre sind ausgenommen. Das teilte der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) jetzt mit.
Entsendemeldung bei bilateralen Verkehren und Kabotagebeförderungen
Vor der Arbeitsaufnahme in Österreich ist demnach für Fahrer, die grenzüberschreitende Transporte von und nach Österreich sowie Kabotagebeförderungen durchführen, eine Entsendemeldung bei der Entsendeplattform des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abzugeben. Der Fahrer muss die Entsendemeldung ab der Einreise in das Bundesgebiet bereithalten.
Mögliche Erleichterungen bei der Entsendemeldung
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber jede einzelne Entsendung in Wien melden. Eine Entsendemeldung für einen längeren Zeitraum ist laut GVN in Österreich nur in Ausnahmefällen möglich. Als mögliche Erleichterungen bei der Meldung bietet das Ministerium die Möglichkeit der Rahmen- oder Sammelmeldung.
Rahmenentsendemeldung für bis zu drei Monate
Ist ein Transportunternehmen regelmäßig in Österreich für einen einzelnen inländischen Dienstleistungsempfänger tätig, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine sogenannte Rahmenmeldung abzugeben. Diese ist für den Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich und führt alle Arbeitnehmer an, die der Arbeitgeber einzusetzen plant. Weitere Entsendungen dieser Arbeitnehmer innerhalb des festgelegten Zeitraums müssen dann nicht gesondert gemeldet werden.
Sammelmeldung bei mehreren Auftraggebern
Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Entsendemeldung alle Auftraggeber angeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Dies gilt etwa, wenn ein Lkw mehrere Kunden auf dem Weg beliefert.
Anwendung von Mindestlohnbestimmungen für ausländische Fahrer
Ausländische Fahrer unterliegen zudem seit Jahresbeginn bei grenzüberschreitenden Beförderungen von und nach Österreich sowie Kabotagebeförderungen den österreichischen Mindestlohnbestimmungen. Bei solchen Beförderungen muss demnach grundsätzlich der sogenannte Grundlohn gemäß der österreichischen Kollektivverträge samt Einstufungskriterien eingehalten werden. Auf der Entsendeplattform des Bundesministeriums kann der tariflich vereinbarte österreichische Grundlohn im Straßengüterverkehrsgewerbe eingesehen werden.
Lohnunterlagen im Fahrzeug mitführen
Sämtliche Lohnunterlagen – wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise – müssen vom Fahrer in deutscher Sprache im Fahrzeug mitgeführt werden. Ob und in welcher Art die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen in Österreich behördlich kontrolliert wird, ist laut GVN bisher nicht bekannt. (jt)