Luxemburg. Seit Mitte März müssen durch die Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie in nationales Recht alle ausländischen Arbeitnehmer, die in Luxemburg tätig sind, vorab beim luxemburgischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Außerdem müssen für sie die luxemburgischen Mindestlohnvorschriften eingehalten werden. Das berichtet der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in seinem aktuellen Newsletter „das Verkehrsgewerbe“ unter Berufung auf die luxemburgischen Handelskammer CLC.
Wie der GVN und der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) erläutern, unterliegen somit grundsätzlich auch mobile Arbeitnehmer wie Fahrer im Straßengüter- und Personenverkehr dem neuen Entsendegesetz in Luxemburg. Betroffen sind demnach ausländische Fahrer, die im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr tätig sind oder Kabotageverkehre innerhalb Luxemburgs durchführen. Ausgenommen ist der Transitverkehr.
Keine Meldung für einen längeren Zeitraum
Jede einzelne Entsendung muss laut BGL und GVN ab sofort über die elektronische Plattform des luxemburgischen Arbeitsinspektorates (Inspection du Travail et des Mines, ITM) gemeldet werden. Anders als in Frankeich oder Österreich könne ein Fahrer in Luxemburg nicht für einen längeren Zeitraum gemeldet werden.
Im Meldeformular muss unter anderem die Anschrift des Beschäftigungsortes in Luxemburg angegeben werden. Bei Lkw-Fahrern sei dies der Be- oder Entladeort in Luxemburg. Nach der Onlinemeldung erhalte das Unternehmen dann vom ITM einen Sozialausweis für jeden entsandten Arbeitnehmer, der im Fall der Kontrolle vorgezeigt werden muss. Die der ITM zu übermittelnden Informationen und Dokumente müssen laut CLC in französischer oder deutscher Sprache vorliegen. Jeder Fahrer müsse zudem ein A1-Formular mitführen.
Luxemburgischer Mindestlohn gilt
Zusätzlich zu den Angaben zum Fahrer muss das entsendende Unternehmen einen Repräsentanten in Luxemburg benennen – eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg anwesend ist, bei Rückfragen der Kontrollbehörden zur Verfügung steht und gegebenenfalls die notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen kann.
Der BGL weist zudem darauf hin, dass die Fahrer für die Dauer der Entsendung dem in Luxemburg geltenden gesetzlichen Mindestlohn unterliegen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2017 11,55 Euro pro Stunde und kann je nach Alter und Qualifikation des Arbeitnehmers höher liegen.
Geldstrafen bei Meldeverstößen
Wer gegen das luxemburgische Entsenderecht verstößt, kann laut CLC mit einem Bußgeld zwischen 1000 Euro und 5000 Euro pro entsandten Arbeitnehmer und im Wiederholungsfall zwischen 2000 Euro und 10.000 Euro belangt werden.
Weitere Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland ins Großherzogtum Luxemburg hat das ITM auf seiner Internetseite ausführlich zusammengefasst. BGL und GVN merken an, dass derzeit noch etliche Fragen zum neuen luxemburgischen Entsendegesetz offen bleiben. (jt)