Leipzig. Bucht ein LKW-Fahrer eine Tour beispielsweise im Internet und tritt sie aber nicht an, kann er die dafür erhobene Maut-Gebühr schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zurückfordern. Und zwar für die gesamte gebuchte Strecke und nicht nur unterwegs an einem Autobahn-Terminal. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline jetzt berichtet, hatte sich der betroffene LKW-Fahrer bei der Eingabe einer geplanten Fahrt im Internet vertippt und statt der vorgesehen 13,8 km langen Strecke von Lind nach Niederpleis eine Tour zum 642 Kilometer entfernten Zielort Nieder Seifersdorf eingegeben. Er bemerkte den Fehler aber sofort, stornierte die falsche, lange Strecke und gab dafür die richtige, kurze ein, die er dann auch befuhr. Sein späteres schriftliches Ersuchen um Rückerstattung der für die Fehlbuchung zu viel gezahlten Maut in Höhe von 77,06 Euro lehnte das Bundesamt für Güterverkehr jedoch ab. Weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch sei, hätte die Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal dort und zwar allein für den „noch nicht befahrenen Anteil der gebuchten Strecke" vorgenommen werden dürfen.
Was nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter jedoch blanker Unsinn ist. Macht in diesem Fall der „noch nicht befahrene Anteil der gebuchten Strecke", für den allein das Amt das Geld wieder rausrücken will, eben die ganzen 100 Prozent aus. „Mit der logischen Folge, dass auch ein Anspruch auf 100-prozentige Rückerstattung der gesamten entrichteten Maut besteht", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Leipziger Urteilsspruch.
Die behördliche Forderung, eine falsch gebuchte Strecke müsse zunächst zumindest teilweise mautpflichtig befahren werden, um für den Rest eine Erstattung verlangen zu können, führe auch die damit angeblich angestrebte Vereinfachung ad absurdum. Beileibe nicht jeder Mautschuldner, der aus welchen Gründen auch immer umdisponieren muss, befände sich mit seinem Fahrzeug stets in der Nähe der Startauffahrt zur ursprünglich gebuchten Strecke, um so die Vollstornierung ohne größeren Aufwand entsprechend den Vorgaben der LKW-Mautverordnung vornehmen zu können. (Deutsche Anwaltshotline)
Bundesverwaltungsgericht
15. Juni 2011
Aktenzeichen: 9 C 5.10