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Kein Sicherheitsparkplatz: Frachtführer haftet für Ladungsdiebstahl

19.12.2018 14:14 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Fall hatte der Frachtführer leichtfertig die Sicherheitsanweisungen seines Auftraggebers missachtet
© Foto: Onypix/Fotolia

Ist in einem Beförderungsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass Lkw-Fahrer bei Pausen bewachte Parkplätze nutzen sollen, handelt der Frachtführer leichtfertig, wenn er dies missachtet, und muss Schäden komplett ersetzen.

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Stuttgart. Ist in einem Beförderungsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Lkw-Fahrer bei Pausen bewachte Parkplätze nutzen sollen, handelt der Frachtführer leichtfertig, wenn er dies missachtet. Darauf wies das Oberlandesgericht Stuttgart hin. In dem Fall ging es um einen Frachtführer, der mit dem Straßentransport von Fernsehern beauftragt war. Der Absender hatte die Weisung erteilt, dass Unterbrechungen nur auf bewachten Parkplätzen abzuhalten sind.

Der Frachtführer seinerseits beauftragte einen Unterfrachtführer, an den er die Weisung nicht weitergab. Es wurde zudem eine Strecke gewählt, auf der es keine bewachten Parkplätze gab. Die Fernseher wurden unterwegs gestohlen und der Frachtführer haftete anschließend unbegrenzt für den Schaden, weil er leichtfertig gehandelt hatte.

Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden lagen vor

Ein solches qualifiziertes Verschulden des Frachtführers liegt laut dem Gericht vor, wenn er die Vereinbarung unbeachtet lässt beziehungsweise eine Vorgabe seines Auftraggebers nicht an den von ihm beauftragten Unterfrachtführer weitergibt. Von einem qualifizierten Verschulden sei erst recht auszugehen, wenn es auf der vorgesehenen Beförderungsstrecke keinen bewachten Parkplatz gibt. Der Frachtführer hätte den Auftrag ablehnen müssen oder alternative Sicherheitsvorkehrungen anbieten müssen. Tut er das nicht, muss er andere Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Etwa für den Einsatz eines Kastenfahrzeuges oder für einen zweiten Fahrer sorgen.

Eine solche Verpflichtung besteht nicht generell, aber jedenfalls dann, wenn dies konkret vereinbart ist. Selbst wenn man all dies nicht berücksichtigen würde, hätte der Frachtführer, als er feststellte, dass es keine bewachten Parkplätze auf der Strecke gibt, zumindest die Weisungen des Absenders einholen müssen, wie hier zu verfahren ist. Gegebenenfalls hätte eine Vertragsanpassung erfolgen können, damit dem Frachtführer nicht der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens gemacht werden kann. (ctw/ag)

Urteil vom 11. Mai 2016
Aktenzeichen: 3 U 214/15

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