Berlin. Ein am Frankfurter Flughafen ansässiger Luftfrachtabfertiger hat offenbar angekündigt, ab 1. Januar 2019 die Entladung von Export-Lkw bei den anliefernden Spediteuren abzurechnen. Darüber informierte jetzt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV). Die Gebühren sollen nur dann nicht anfallen, wenn das anliefernde Unternehmen die Güter selbst entlädt. Werde hierfür Equipment (Hub-wagen/Elektroameise) benötigt, werde dieses kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.
Die Abrechnung von Entladegebühren gegenüber dem anliefernden Spediteur hält der DSLV für unberechtigt. Rechtmäßig sei ein solches Verfahren nur, wenn eine vertragliche Absprache bestehe, dass der Spediteur zur Entladung des anliefernden Fahrzeugs verpflichtet ist. Fehlt eine solche Abrede, ist der anliefernde Spediteur aus Sicht des DSLV nur verpflichtet, den Lkw zur Entladung bereitzustellen. Das umfasst das Abstellen an der vereinbarten beziehungsweise an der vom Luftfrachtabfertiger zugewiesenen Entladestelle, soweit erforderlich die Absicherung des Fahrzeugs gegen Abrollen und das Öffnen des Fahrzeugs – zum Beispiel von Ladepritsche und Planen.
Luftfrachtführer- oder -abfertiger schulden die Lkw-Entladung
Das anliefernde Unternehmen schuldet nach Verbandsangaben insofern nicht die Entladung in tatsächlicher Hinsicht. Entsprechend der bislang geübten Praxis treffe diese Pflicht den Luftfrachtführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Luftfrachtabfertiger, der als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird. Dies hat der Bundesgerichtshof laut dem DSLV bereits vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 27.10.1978, Aktenzeichen: I ZR 114/76).
Der DSLV rät Spediteuren deshalb, unverzüglich den Luftfrachtabfertiger darauf hinzuweisen, dass sie der Einführung einer Entladegebühren widersprechen und davon ausgehen, dass diese nach wie vor vom Luftfrachtführer getragen werden. Zugleich sollten Spediteure darauf hinweisen, dass das auf dem anliefernden Fahrzeug eingesetzte eigene oder fremde Personal nicht bevollmächtigt ist, entsprechende Vereinbarungen mit dem Luftfrachtabfertiger abzuschließen. (ag)