Zweibrücken. Wer auf eine Schadensersatzforderung mit Teilzahlungen reagiert, liefert womöglich ein „Zeugnis gegen sich selbst“ und führt dadurch für den Nachweis des Verlusts von Gütern eine Beweislastumkehr herbei. Das erläuterte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Dort ging es um zwei Goldbarren, die ein Frachtführer verloren hatte.
Der Auftraggeber des Goldtransports verlangte Schadensersatz von dem Frachtführer, woraufhin dieser drei Teilbeträge von jeweils 150 Euro leistete. Im weiteren Verfahren bestritt der Frachtführer, dass in dem ihm übergebenen Safebag überhaupt Goldbarren gewesen seien, hatte damit aber keine Chance.
Zwar hätte grundsätzlich der Auftraggeber nachweisen müssen, dass das Safebag zwei Goldbarren enthielt, dass diese an den Frachtführer übergeben wurden und in welchem Zustand diese waren. Da aber der Frachtführer auf die Schadensersatzforderung wegen des Güterverlusts mit Teilzahlungen reagierte, lieferte er ein „Zeugnis gegen sich selbst“ wie bei einem Anerkenntnis.
Dies verpflichtet ihn zwar nicht grundsätzlich, den Schaden zu zahlen, führt aber zu einer Beweislastumkehr. Nunmehr musste er beweisen, dass er den Safebag nicht erhalten hat oder hierin andere Ware war, was ihm nicht gelang. Da ihm zudem Leichtfertigkeit im Hinblick auf seine Obhutspflicht vorzuwerfen war, weil er ein offensichtlich als Wertgegenstand erkennbares und für Unbefugte werthaltiges Transportgut nicht so aufbewahrt hatte, dass es jeglichem unbefugten Zugriff Dritter entzogen war, musste er zahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 25.10.2017
Aktenzeichen: 1 U 138/16