Hilfe, Vertragsstress!
Leere Auftragsbücher, viel freie Fläche: Wegen der Corona-Krise stehen einige Mieter von Logistikimmobilien finanziell mit dem Rücken zur Wand. So verschaffen Sie sich wieder Bewegungsraum.
Tipp 1: Sonderregelungen vom Bund zur Corona-Krise nutzen
Die Bundesregierung hat Sonderregelungen erlassen, um zu verhindern, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und Grundstücke eine Geschäftsgrundlage verlieren. Krisenbedingte Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen demnach den Vermieter - für die Dauer von 24 Monaten - nicht zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung. Eine Regelung zur Minderung oder Stundung der Miete während der Pandemie enthält das Gesetz nicht. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt auch in dieser Zeit bestehen. Das heißt, sie müssen die Miete später zuzüglich eventueller Verzugszinsen nachzahlen. Erst, wenn das betroffene Unternehmen die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm…