Wien. Das österreichische Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Broschüre herausgebracht, in der die wichtigsten Regeln und Änderungen zur Entsendung von Fahrern nach Österreich erläutert und teils konkretisiert werden. Das Info-Blatt finden betroffene Spediteure auf der Website des Ministeriums.
Mit dem ersten Januar 2017 wurden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Österreich zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zusammengefasst und dabei inhaltlich teilweise geändert. Fahrer, die grenzüberschreitende Touren fahren, müssen vorab in Wien gemeldet werden und unterliegen für die Dauer der Entsendung dem österreichsichen Mindestlohn.
Referenznummer kann Kopie der Meldung ersetzen
Neben dem Sozialversicherungsdokument A1 und den Lohnunterlagen muss der Fahrer für die Dauer der Entsendung auch eine Kopie der Meldung im Fahrzeug bereithalten. In der Broschüre weist das Ministerium jetzt darauf hin, dass diese durch die bei der Meldung erhaltene Transaktionsnummer oder Referenznummer ersetzt werden kann. Dies ist dann erlaubt, wenn die Kopie der Meldung aus zeitlichen und technischen Gründen – etwa bei Durchführung einer Kabotage – nicht im Fahrzeug bereitgehalten werden kann.
Das Ministerium merkt außerdem erneut an, dass nur die Lohnunterlagen anstatt im Fahrzeug bei einer Zweigniederlassung des Arbeitgebers in Österreich oder bei einer österreichischen Mutter- oder Tochtergesellschaft desselben Konzerns bereitgehalten werden dürfen, wenn dies in der Meldung angegeben wurde.
Erklärungen zur Sammelmeldung
Die Broschüre präzisiert auch die Regeln für eine Sammelmeldung bei aufeinanderfolgenden Transporten für mehrere Auftraggeber. War hier bisher nur die Rede von einem „engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang“ der Transportaufträge, sind diese Kriterien in dem Info-Blatt genauer definiert.
Der enge örtliche Zusammenhang meint demnach das gesamte österreichische Gebiet, sofern dieses nicht zwischenzeitig verlassen wird. Ein verkehrsbedingtes kurzes Verlassen ist jedoch zulässig – zum Beispiel bei einer Fahrt über das kleine deutsche Eck. Sobald der Fahrer nach Erfüllung eines und vor Erfüllung des nächsten Auftrages nach Deutschland zurückkehrt, ist der enge örtliche Zusammenhang nicht mehr gegeben.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit in Österreich bis zu deren Abschluss nicht länger als eine Woche dauert. Voraussetzung für eine Sammelmeldung ist also, dass zwei Transportleistungen in Österreich innerhalb einer Woche begonnen und abgeschlossen werden und dass zwischen diesen beiden Transporten das österreichische Gebiet nicht verlassen wird.
Hilfe beim Ausfüllen der Entsendemeldung
Neben ausführlichen Erläuterungen der im LSD-BG zusammengefassten Entsendebestimmungen, bietet das Info-Blatt Hilfe beim Ausfüllen des neuen Entsendeformulars ZKO 3. Für jede Art der Meldung erfahren Unternehmer, welche Informationen in welches Feld des Formulars eingefügt werden müssen. (jt)