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Bundesrat stimmt Gesetz zu Umgang mit Fahrverboten zu

15.03.2019 14:00 Uhr
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Der Bundesrat hat das Gesetzespaket des Bundestags passieren lassen
© Foto: Sascha Radke/ Bundesrat

Bereits einen Tag nach dem Beschluss des Bundestages hat auch die Länderkammer das Gesetzespaket zum Umgang mit Diesel-Fahrverboten passieren lassen.

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Berlin. Der Bundesrat ließ am Freitag ein erst am Vortag vom Bundestag beschlossenes Gesetzespaket passieren. Sperrungen für ältere Dieselfahrzeuge sollen in der Regel nur in Städten mit relativ deutlicher Überschreitung der Grenzwerte für gesundheitsschädliches Stickstoffdioxid (NO2) als verhältnismäßig gelten.

Überwacht werden sollen Sperrungen künftig nur stichprobenartig mit mobilen Geräten und einer relativ kurzen Datenspeicherung von zwei Wochen. Fahrzeuge der neueren Abgasnorm Euro 6 und verschiedene nachgerüstete Fahrzeuge wie Busse, schwere Fahrzeuge von Müllabfuhr und Feuerwehr, Handwerker- und Lieferfahrzeuge sollen von Verboten ausgenommen sein.

Nachgerüstete Diesel-Fahrzeuge sollen von Fahrverboten verschont bleiben

Umwelt-Staatssekretär Florian Pronold (SPD) sagte, die Neuregelungen würden auch die Voraussetzung dafür schaffen, dass nachgerüstete ältere Diesel-Fahrzeuge von Fahrverboten verschont bleiben könnten. Dafür wird nun als Wert festgelegt, dass sie nach Verbesserungen der Abgasreinigung weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen müssen.

Baden-Württembergs Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) begrüßte diesen „ambitionierten Emissionswert“, der nur mit einer Korrektur von Software und Hardware der Motoren zu schaffen sei. Dies hätte aber früher geschehen sollen. Hamburgs Umweltsenator Jens Kerstan (Grüne) kritisierte, die neuen Regelungen änderten an der Situation in seiner Stadt nichts. Die im vergangenen Jahr angeordneten Verbote auf zwei Straßenabschnitten könnten nicht aufgehoben werden.

Generell sollen Fahrverbote in der Regel künftig erst ab einer Belastung von 50 Mikrogramm Stickoxid (NO2) pro Kubikmeter Luft als verhältnismäßig gelten – weil der unverändert geltende Grenzwert von 40 Mikrogramm auch ohne Fahrverbot erreicht werden könne.

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