Frankfurt/Main. Nach der Verabschiedung des Bundesfernstraßenmautgesetzes am Donnerstag letzter Woche kann die Lkw-Maut zum 1. Juli 2015 auf weitere 1100 Kilometer Bundesstraßen ausgedehnt werden. Ab 1. Oktober werden auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufwärts mautpflichtig. Seine Kritik an dem nun beschlossenen Gesetz hatte der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) schon mehrfach geäußert. Unter anderem bemängelt der Verband, dass das zugrundeliegende Wegekostenkonzept und die Einteilung in künftig vier Achsklassen „in sich nicht schlüssig“ sei und zu Ungereimtheiten führe. Nach der dann geltenden Regelung würden beispielsweise vierachsige Fahrzeuge bei voller Ausschöpfung der Nutzlast trotz höheren Achslasten und damit höherem Straßenverschleiß gegenüber fünfachsigen Fahrzeugen um 1,8 Cent pro Kilometer bei der Maut besser gestellt.
Ausweitung der externen Kosten
Besorgt zeit sich der BGL nun aber wegen einer Entschließung der Regierungskoalition zum Bundesfernstraßenmautgesetz. Darin wird die Regierung von CDU/CSU und der SPD aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Anlastung externer Kosten bei der Lkw-Maut, „weiterentwickelt“ werden solle. Auf diese Weise soll laut Entschließung „ein noch höherer Kostendeckungsgrad sowie mehr Stabilität im Hinblick auf anlastbare Wegekosten erreicht werden.“
Laut Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG dürfen externe Kosten wie Luftverschmutzung und Lärm grundsätzlich bereits jetzt angelastet werden. Deshalb schrillen beim BGL die Alarmglocken:
„Eine besonders ergiebige Einnahmequelle dürfte wohl aus der Anlastung von Lärm-, Unfall- und Staukosten erwartet werden. Es geht dabei um ein Milliardenspiel“, schreibt der Verband in einer Pressemitteilung. „Tatsache ist, dass schon jetzt über die Wegekostenrechnung mit zahlreichen fiktiven und kalkulatorischen Kosten sowie Luftverschmutzungskosten den Nutzern deutlich mehr Aufwand angelastet wird als diesen an ausgabenwirksamen Kosten tatsächlich zuzuordnen ist“, kritisiert der BGL. (diwi)