Frankfurt/Main. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) lehnt eine Freistellung von der Mautpflicht sowohl für Transporte kommunaler Entsorgungsunternehmen als auch für Abfalltransporte ab. Das geht aus einer Stellungnahme des Verbandes hervor, die der VerkehrsRundschau vorliegt.
Lkw-Maut könnte zu höheren Abfallgebühren für Verbraucher führen
Derzeit lässt die Bundesregierung prüfen, ob Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung genutzt werden, von der Mautpflicht befreit werden können. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung zu dem Schritt aufgefordert, da er befürchtet, die Preise und Gebühren für die Abfallentsorgungsdienstleistungen könnten ansteigen, da die Mautbelastungen auf die Verbraucher umgelegt werden müssten.
Wettbewerbsverzerrung zu Lasten privater Entsorgungsunternehmen
Der BGL lehnt eine Freistellung von der Mautpflicht sowohl für Transporte kommunaler Entsorgungsunternehmen als auch für Abfalltransporte ab. Seine Ablehnung für Transporte kommunaler Entsorgungsunternehmen begründet der Verband damit, dass es dann zu einer deutlich erhöhten, massiven Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des privaten Gewerbes käme. Schon jetzt sei eine „zunehmende Rekommunalisierung bei der Erfassung und Sammlung wertstoffhaltiger Abfälle“ zu verzeichnen. Dadurch sei schon seit längerem eine Verdrängung bislang erfolgreicher privater Unternehmen aus dem Entsorgungsmarkt zu beobachten. Eine Freistellung von der Mautpflicht für Transporte kommunaler Entsorgungsunternehmen könnte „Folgen für die Existenzen und den Wettbewerb privater, meist mittelständischer Entsorgungsunternehmen“ haben, heißt es in der BGL-Stellungnahme.
Aber auch bei Abfall- und Recyclingtransporten von gewerblichen Anbietern spricht sich der Verband gegen eine Freistellung von der Lkw-Maut aus. Denn nur durch Begutachtung der Ladung mittels Kontrollen könne festgestellt werden, ob tatsächlich Abfall oder Recyclingmaterial geladen sei. Die bloße Kennzeichnung der Fahrzeuge mit „A-Schildern“ reiche hierzu nicht aus.
BGL befürchtet einen Missbrauch des A-Schild bei Transporten mit Mautpflicht
Anders als beispielsweise bei Warntafeln bei Gefahrguttransporten müssen laut BGL Abfallwarntafeln nämlich weder abgedeckt, zugeklappt noch in anderer Weise als nichtzutreffend kenntlich gemacht werden, wenn kein Abfall transportiert wird. Transportunternehmen könnten also dann bei angebrachtem oder aufgeklapptem A-Schild nicht nur Leertransporte, sondern darüber hinaus der Mautpflicht unterliegende Transporte durchführen. (cd)