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Belgien: Neue Mindestlohnvorschriften für Kabotagefahrten

29.09.2017 15:33 Uhr
Belgien
In Belgien müssen ab Oktober neue Regeln bei Kabotagefahrten beachtet werden
© Foto: Dursun Aydemir/AA/dpa/picture-alliance

Ab Oktober gelten in Belgien neue Vorschriften für die Durchführung von Kabotagefahrten. Fahrer unterliegen dann unter anderem den belgischen Mindestlohnvorschriften.

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Brüssel. Auf der Grundlage eines königlichen Erlasses treten zum 1. Oktober 2017 Neuerungen bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Belgien in Kraft. Darauf weist der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in seinem Newsletter hin. Demnach müssen ab Sonntag bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen die belgischen Mindestlohn- und Arbeitsvorschriften beachtet werden.

Bereits seit April 2007 muss in Belgien bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen eine Entsendemeldung über das Internetportal www.limosa.be erfolgen. Nach Angaben des belgischen Verbandes FEBETRA soll die Internetseite in den nächsten Tagen an die neuen Regelungen angepasst werden, heißt es vom GVN.

Ab 1. Oktober 2017 gelten laut GVN die folgenden Regeln:

  • Bei der elektronischen Anmeldung der Kabotagefahrt muss ein Repräsentant benannt werden, der den belgischen Behörden, falls erforderlich, Informationen über die angewendeten Lohn- und Arbeitsbedingungen zukommen lassen kann. Dieser muss nicht in Belgien ansässig sein. Es besteht auch die Möglichkeit eine Person innerhalb des entsendenden Unternehmens zu benennen, wie etwa den Geschäftsführer oder Dispositionsleiter.
  • Bei der elektronischen Anmeldung muss die Art der durchgeführten Dienstleistung angegeben werden.
  • Sofern es sich um Leiharbeitnehmer handelt, muss zusätzlich die Zulassungsnummer des entleihen-den Unternehmens angegeben werden.

Weitere Informationen zu den neuen Mindestlohnbestimmungen in Belgien sollen laut GVN in Kürze unter www.limosa.be abrufbar sein. (jt)

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