München. Ab dem 1. September 2016 müssen Beförderer Containerstatusmeldungen an ein zentrales IT-System des Zolls (CSM-Register) übermitteln. Ziel ist es, Verstöße gegen Zollvorschriften im Container-Seeverkehr zu bekämpfen. Darauf weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) hin. Hintergrund ist die EU-Verordnung 2015/1525.
Demnach müssen Beförderer, die Daten über die Bewegungen und den Status von Containern speichern oder speichern lassen, spätestens 24 Stunden nach der Erfassung an das CSM-Register der Europäischen Kommission übertragen. Die Regeln gelten für alle einkommenden Containerverkehre. Bei ausgehenden Containern müssen die Daten nur übermittelt werden, wenn es sich bei der Fracht um hochsteuerbare und damit betrugsanfällige Warenarten handelt: beispielsweise Zigaretten oder Alkohol.
Beförderer ist im Sinne des Zollkodex der Union (Artikel 5 Nr. 40) wer Waren in das beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union bringt oder für den Transport der Waren verantwortlich ist.
Zu melden sind:
- Containernummer
- Ladezustand
- Datum der Bewegung
- Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen)
- Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels, Ort
- Frachtbrief oder anderes Transportdokument
Die EU-Verordnung gilt ab dem 1. September 2016. Bis zum 9. Oktober 2016 gilt jedoch eine Übergangsfrist. Das europäische Büro zur Betrugsbekämpfung (Olaf) hat Leitlinien veröffentlicht, um den betroffenen Unternehmen Hilfestellung bei der Umsetzung zu geben. Die Leitlinien finden Sie hier. (ks)