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Zeitarbeit zählt nicht als Probezeit

14.10.2013 10:31 Uhr
Zeitarbeit zählt nicht als Probezeit
Der Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten des festen Arbeitsvertrages
© Foto: Picture Alliance/dpa/Hans Wiedl

Wird ein Zeitarbeiter in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen, greift der Kündigungsschutz erst sechs Monate nach Abschluss des festen Arbeitsvertrages.

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Mainz. Die Zeit als Zeitarbeiter in einem Unternehmen zählt nicht zur Probezeit. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein Arbeitnehmer, der bisher als Zeitarbeiter in der Firma tätig war, wurde in ein festes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Innerhalb der sechsmonatigen Probezeit wurde er jedoch entlassen. Er berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz und argumentierte, dass er schon länger als sechs Monate in der Firma arbeitete – ohne Erfolg. Denn mit dem Festvertrag traten wesentliche Änderungen ein, so das Gericht. Zuvor war er nur der Zeitarbeitsfirma gegenüber vertraglich verpflichtet gewesen. Erst mit Abschluss des festen Arbeitsvertrages entstand das Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen. Daher greift das Kündigungsschutzgesetz erst sechs Monate nach dieser Vertragsunterzeichnung, so das Gericht.  (ks/ctw)

Urteil vom 05.04.2013
Aktenzeichen 12 Sa 50/13

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