Osnabrück. Verstößt ein Unternehmen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, haften nicht nur die Firmenchefs. Das Landgericht Osnabrück hatte einen Fall verhandelt, in dem ein Auszubildender aufgrund von mangelndem Arbeitsschutz tödlich verunglückte. Die Geschäftsleitung hatte eine Sicherheitslichtschranke an einer Maschine demontieren lassen, die vom Hersteller eingebaut worden war. Der Auszubildende arbeitete alleine an der Maschine und verunglückte dabei so schwer, dass er im Krankenhaus an den Folgen seiner Verletzungen starb.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Unfall bei montierter Lichtschranke hätte vermieden werden können. Es verurteilte die zwei Geschäftsführer der Firma, die die Demontage veranlasst hatten, wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe. Aber auch der dritte Firmenchef, der nicht aktiv beteiligt war, wurde wegen Verletzung der Aufsichtspflicht als Mitinhaber des Betriebs zu einer Geldstrafe verurteilt. Das traf auch auf den Produktionsleiter zu, der den Auszubildenden hatte alleine arbeiten lassen und den Mitarbeiter, der weisungsgemäß die Lichtschranke demontiert hat. Auch ein Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht, der laut Gericht weggesehen hatte und im Verfahren die Umstände vertuschen wollte, musste zahlen. ks/ctw
Urteil vom 23.09.2013
Aktenzeichen 10 KLs 16/13