Berlin. Die neuen Vorschriften zur Ausrüstung von Lkw mit Winterreifen sind am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Darauf weist der DSLV in seinem aktuellen Rundschreiben hin. Demnach sind spätestens ab dem 1. Juli 2020 neben den Antriebsachsen auch die vorderen Lenkachsen bei Lkw ab 3,5 Tonnen bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit Winterreifen auszustatten. Normale M+S-Reifen werden noch bis zum 30. September 2024 als Winterreifen anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese bis zum Jahresende 2017 produziert wurden. Als Winterreifen gelten ab dem 1. Oktober 2024 künftig nur noch Reifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind, betont der DSLV.
Die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 31. Mai 2017 im Teil I des Bundesgesetzblatts veröffentlicht. Die Änderungen betreffen sowohl die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), als auch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die Bußgeld-Katalogverordnung. Gemäß Neufassung von § 2 Abs. 3a StVO dürfen Führer eines Kraftfahrzeugs dieses bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Winterreifen gemäß den Anforderungen des § 36 Abs. 4 der StVZO ausgerüstet sind. Eine frühere Inkraftsetzung der neuen Bestimmung kann laut DSLV nur dann möglich sein, wenn das Bundesverkehrsministerium dem Bundesrat einen Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Auswirkungen der Winterreifenpflicht vorlegt. Einer Beschlussempfehlung der Ausschüsse für Verkehr, Innere Angelegenheiten und Recht, die ausgedehnte Winterreifenpflicht mit sofortiger Wirkung einzuführen, war der Bundesrat nach Intervention des DSLV und weiterer Verbände allerdings nicht gefolgt.
60 bis 75 Euro Bußgeld
Wer künftig mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis oder Schnee unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Ordnet der Fahrzeughalter das Fahren mit unzulässiger Bereifung an oder lässt dies zu, wird eine Strafe in Höhe von 75 Euro fällig. (sno)
Wolfgang Maatz