Eine Verfallsanordnung im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht immer gerechtfertigt. Das betonte das Amtsgericht Alzey im Fall eines Transportunternehmens, das bei der Beförderung von Fertighausteilen die zulässige Höhe um ein paar Zentimeter überschritten hatte. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, schickten die Beamten die Fahrer zurück zur Verladestelle und ordneten zusätzlich zu einem Bußgeld den Verfall des Erlöses an. Damit gingen sie aus Sicht der Richter aber zu weit. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe einerseits nicht vorgelegen. Andererseits habe das Transportunternehmen wegen des Umwegs de facto keinen Gewinn gemacht. (ctw/ag)
Urteil vom 19.01.2015
Aktenzeichen: OWi 3228 Js 39641/14