Berlin. Spediteure und Verlader müssen bei der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ab sofort mehr Verantwortung übernehmen. Die Verschärfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die der Sozialausschuss des Bundesrates Anfang Februar im Zuge einer formalen Anpassung der bisherigen Regelungen an das Europarecht als inhaltliche Ergänzung vorgeschlagen hatte, ist fix. Entsprechende Änderungen des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) und der dazugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV) wurden am 6. März 2015 beziehungsweise am 10. März 2015 unverändert im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten einen Tag nach Verkündigung in Kraft.
Neue Prüfpflicht
Wichtigste Änderung ist ein neu angefügter Absatz in Paragraf 20a Absatz 2 FPersV: Er sieht vor, dass sich der Auftraggeber künftig in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken hat, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten im Rahmen des Transportauftrags einzuhalten. Der neuen Prüfpflicht soll er demnach vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit nachkommen.
Da bisher nicht näher konkretisiert sei, wie der Auftraggeber seine bereits heute gesetzlich festgeschriebene Mitverantwortung für die Einhaltung der Sozialvorschriften wahrzunehmen habe, werde diese nach Erkenntnissen der Aufsichtsbehörden häufig nicht in gebotenem Maße wahrgenommen, heißt es dazu in einer Begründung. Zudem sei die namentliche Nennung von Verlader und Spediteur im (FPersG) erforderlich gewesen, um gegen eben diese Beteiligten in der Beförderungskette aufsichtlich tätig werden zu können, wenn sie ihre Mitverantwortung nicht wahrnehmen wollen oder der Aufsichtsbehörde Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt verweigern.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Damit der Auftraggeber seiner neuen Prüfpflicht tatsächlich nachkommt, drohen Bußgelder bei Verstößen. Wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Sozialvorschriften einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann ihn statt bisher 15.000 Euro nunmehr 30.000 Euro kosten. Der Gesetzgeber lässt allerdings leider offen, wie Auftraggeber ihrer neuen Prüfpflicht ordnungsgemäß nachkommen können.
Spediteure und Verlader hatten im Vorfeld insbesondere moniert, es sei einem Unternehmer, der täglich Hunderte von Sendungen zum Transport übergibt, die von einer Vielzahl von Dienstleistern und Subunternehmern zu den Adressaten gelangen, unzumutbar, dass er im Zwei-Wochen-Rhythmus allen Beteiligten hinterhertelefoniere. Darüber hinaus sehen sie weitere Probleme, bei der Umsetzung der höheren Anforderungen: Einerseits sei der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine Unterlagen offenzulegen oder sensible Auskünfte zu erteilen; andererseits geht es einmal um personenbezogene Angaben, weshalb es datenschutzrechtliche Bedenken gebe. (ag)