Berlin. Will ein Berufskraftfahrer ein drohendes Fahrverbot verhindern, muss er als Betroffener konkret darlegen, dass die Kündigung im Falle eines Fahrverbotes tatsächlich erfolgen wird und es keine Ausweichmöglichkeit für ihn gibt. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Unter anderem müsse der Betroffene nachweisen, dass keine Möglichkeit bestehe, die Zeit des Fahrverbots durch Urlaub oder die Nutzung anderer Verkehrsmittel zu überbrücken. Auch die Aufnahme eines Kredits für die zusätzliche finanzielle Belastung gelte als zumutbar.
Ferner stehe dem Betroffenen frei, sich gegen eine Kündigung, die arbeitsrechtlich unberechtigt wäre, notfalls gerichtlich zu wehren. Die Aussage, als Berufskraftfahrer tätig zu sein, reiche hingegen alleine nicht aus. (ctw/sno)
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Urteil vom 03.02.2016
Aktenzeichen (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15)