Mitarbeiter, die nicht an der Weihnachtsfeier des Arbeitgebers teilnehmen, haben keinen Anspruch auf dort verteilte Überraschungsgeschenke. So entschied das Arbeitsgericht Köln in einem Fall, bei dem ein Unternehmen auf seiner Weihnachtsfeier Tablet-PCs an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte. Der klagende Arbeitnehmer nahm an der Feier wegen Arbeitsunfähigkeit nicht teil, wollte aber trotzdem das Geschenk. Er sah sich ungleich behandelt, zudem seien solche Vergütungen auch trotz Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Das Unternehmen wollte durch die Überraschung aber auch einen Anreiz dafür schaffen, zur Weihnachtsfeier zu kommen und keineswegs eine zusätzliche Vergütung auszahlen. Das Gericht gab ihm Recht. Die Verfahrensweise ist zulässig. (ctw)
Urteil vom 18.10.2013
Aktenzeichen 3 Ca 1819/13